BGB § 242 § 631 ff.; UrhG §§ 19a, 31 Abs. 3 und 5, 97
Leitsatz
1) Der Vertragszweck des für einen Unfallgeschädigten erstellten Sachverständigengutachtens, das als Darlegungs- und Beweismittel zur Herbeiführung einer Schadensregulierung dient, begründet keine Befugnis der Versicherung zur Digitalisierung der als Bestandteil des Gutachtens von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder und deren Einstellung in einer Restwertbörse.
2. Die nicht gestattete Verwendung von Lichtbildern in umgestalteter digitalisierter Form durch Einstellung in eine Restwertbörse begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Mehrbetrages, den die vertragsschließenden Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Digitalisierung und Einstellung in die Restwertbörse berücksichtigt hätten. Der Betrag besteht in einem Aufschlag auf die Vergütung für die vertragsgemäße Nutzung durch Papierausdruck und Nutzung zur Regulierung.
3) Bezieht sich der Unterlassungsantrag zur Untersagung der Nutzung auf eine konkrete Verletzungshandlung, begründet dies keinen weiteren Auskunftsanspruch des Urhebers hinsichtlich von ihm behaupteter weiterer, in dem Antrag nicht erfasster Verletzungshandlungen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Hamburg, Urt. v. 2.4.2008 – 5 U 242/07 (nicht rechtskräftig)
Sachverhalt
Der Kläger ist Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherer im Bereich der Kfz-Versicherung. Der Kläger erstellte für die Geschädigte W ein Gutachten. Der Kläger reichte das Gutachten vereinbarungsgemäß bei der Beklagten ein und machte gegenüber dieser aus abgetretenem Recht seine Vergütungsansprüche geltend. Teil des Gutachtens waren drei von dem Mitarbeiter des Klägers erstellte Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Die Nutzungsrechte hatte der Fotograf dem Kläger übertragen. Die Beklagte stellte die dem Gutachten entnommenen und digitalisierten Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen zusammen mit den Fahrzeugdaten online in eine Restwertbörse ein.
Der Kläger sah in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den Lichtbildern. Er mahnte die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nach der Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger eine einstweiligen Verfügung. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigert hatte, erhob der Kläger die Hauptsacheklage. Neben einer Unterlassung der Einstellung der Lichtbilder ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers machte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 114 EUR sowie im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Auskunft darüber, in welchem Umfang die Beklagte aus im Jahre 2004 erstellten Gutachten Lichtbilder entnommen und in gleicher Weise im Internet zugänglich gemacht habe, die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft und die Feststellung, dass die beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Veröffentlichung der Lichtbilder entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr seien die erforderlichen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung im Internet übertragen worden. Das ergebe sich daraus, dass es üblich sei, dem Gutachten beigefügte Lichtbilder Restwertbörsen zur Verfügung zu stellen.
Das LG hat dem Unterlassungsbegehren sowie dem Zahlungsanspruch in Höhe von 80 EUR stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Verurteilung der Beklagten in voller Höhe. Die Beklagte macht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Klageabweisung geltend. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten weitgehend ab und die Berufung des Klägers vollständig zurück.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… 1. Der Kläger ist zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in zweiter Instanz erstmalig (substantiiert) bestreitet und eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf die Auftraggeberin des Klägers behauptet, kann ihr Sachvortrag schon gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Verspätung keine Berücksichtigung finden.
2. Auch inhaltlich erweist sich der Standpunkt der Beklagten als unzutreffend. Es sind insbesondere keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in Erfüllung des Begutachtungsauftrages seiner Auftraggeberin W ausschließliche Nutzungsrechte i.S.v. § 31 Abs. 3 UrhG übertragen hat. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich auch nicht bei Anwendung der in § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel, wonach im Zweifel der Vertragszweck darüber entscheidet, ob ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte übertragen werden sollen bzw. worden sind und wie weit diese reichen.
a) Der Umstand, dass der Kläger sein Gutachten ausschließlich für seine Auftraggeberin erstellt hat, besagt in rechtlicher Hinsicht nichts darüber, ob bzw. in welchem Umfang eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte erfolgt ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht hat ...