GG Art. 103; ZPO § 402
Leitsatz
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Gericht ihren schlüssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb für unschlüssig hält, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beantwortet sind.
BGH, Beschl. v. 2.6.2008 – II ZR 121/07
Sachverhalt
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung legte der Beklagte dar, das von ihm erbrachte Ausbauleistungen zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hätten und forderte deren Berücksichtigung bei der Verteilung des Versteigerungserlöses. Er legte ein Wertgutachten vor, das den behaupteten Wertzuwachs und dessen Niederschlag im Versteigerungserlös nicht berücksichtige. Das Berufungsgericht behandelte daraufhin das Vorbringen des Beklagten als unschlüssig und holte kein weiteres Gutachten ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hatte Erfolg. Der BGH ging davon aus, dass eine Gehörsverletzung vorliege, wenn unter Sachverständigenbeweis gestellter Parteivortrag als unschlüssig behandelt werde.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [2] „1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zu einer Werterhöhung durch Ausbaumaßnahmen und zum Niederschlag dieser Werterhöhung im Versteigerungserlös als unschlüssig behandelt hat. Es hat sich durch die verfahrensfehlerhafte Würdigung der lediglich zur Untermauerung des Parteivortrags vorgelegten Gutachten zum Grundstückswert den Blick darauf verstellt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Senat NJW-RR 2007, 1409 = ZIP 2007, 1524; NZG 2005, 890 = NZI 2006, 126 = ZIP 2005, 1738). Die Anforderungen an die Substantiierung erhöhen sich nicht, wenn die Partei – wie hier durch die Vorlage von Gutachten aus anderen Verfahren – über das Notwendige hinaus weitere Einzelheiten vorträgt. Der Tatrichter muss vielmehr in die Beweisaufnahme eintreten und Zeugen oder Sachverständige zu den ungeklärten Punkten befragen.
[3] So liegt es hier. Die Beklagte hat ihrer Vortragslast für einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB genügt. Ein solcher Anspruch kommt nach der Rspr. des Senats, die sich nicht allein auf Familienangehörige als Miteigentümer beschränkt, in Betracht, wenn ein Miteigentümer ins Gewicht fallende Sanierungsmaßnahmen in einem von ihm allein genutzten Gebäudeteil in der auch dem anderen Miteigentümer erkennbaren Erwartung, dass er mit seiner Familie auf Dauer in dem Gebäude wohnen dürfe, durchführt, und nach einer Teilungsversteigerung dem anderen Miteigentümer bei einer hälftigen Teilung des Versteigerungserlöses ein Vermögenswert zufließen würde, der ihm nach Sinn und Zweck der gemeinsamen Vorstellungen der Parteien nicht zustehen sollte, wenn und soweit sich ein etwaiger Wertzuwachs im Versteigerungserlös niederschlägt (vgl. Senat NJW 1992, 2282 = ZIP 1992, 1003).
[4] Die Beklagte hat wiederholt, zuletzt in einem eigens nachgelassenen Schriftsatz zur Wertsteigerung des Grundstücks durch ihre Baumaßnahmen und zum Niederschlag dieser Wertsteigerung im Versteigerungserlös ausreichend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat die einzelnen Investitionen vorgetragen, die Wertsteigerung für ihren Wohnungsteil mit mindestens 79.307,81 EUR beziffert und dargelegt, dass sich diese Wertsteigerung im Versteigerungserlös realisiert habe. Der Vortrag weiterer Einzeltatsachen war nicht erforderlich.
[5] Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Ausführungen als unschlüssig behandelt und den Vortrag von weiteren Tatsachen verlangt, indem es das von der Beklagten zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte, im Teilungsversteigerungsverfahren erstattete Wertgutachten des Sachverständigen S nicht für geeignet hielt, den behaupteten Wertzuwachs und den Niederschlag des Wertzuwachses im Versteigerungserlös zu belegen. Die Bezugnahme auf dieses Gutachten machte den Vortrag der Beklagten nicht unschlüssig, weil es ihm nicht widersprach; dass es ihn nur teilweise bestätigte und es weitere aufgeworfene Fragen nicht beantwortete, führte nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags.
[6] 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen des Beweisantrags ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus anderen Gründen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. Eine Verwertung des Grundstückswertgutachtens des Sachverständigen S. im Wege des Urkundenbeweises kann das beantragte gerichtliche Sachverständigengu...