Aus den Gründen: [11]„ … 1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Klägerin mit der Einziehungsklage, für die hier Rechtsschutz verlangt wird, rechtliche Interessen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Gewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gemachte Anspruch auf schuldrechtliche Verträge gestützt war (§ 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht, anders als die Revision meint, an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten gewerblichen Tätigkeit und der aus schuldrechtlichen Verträgen hergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 27. Aufl., ARB 75 § 24 Rn 2; ARB 94 § 24 Rn 4; Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., ARB 75 § 24 Rn 21, 49; ARB 94/2000 § 24 Rn 4; zu der entsprechenden Ausschlussklausel beim Familienrechtsschutz vgl. Senatsurt. v. 28.6.1978, VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu c; v. 7.12.1994, VersR 1995, 166 unter 1d). Es mag sein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage Inkasso- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei geht es aber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprüche insbesondere auf Gegenleistungen für ihre gewerbliche Tätigkeit, die wegen der Vereinbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin entstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter übertragenen Guthaben geführt haben. Für diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahrgenommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko spielt keine Rolle, dass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835 f. ZPO) und insoweit kraft öffentlichen Rechts erworben hatte (a.A. Rex, VersR 1995, 505, 506).
[12] 2. Dem Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin schon drei Mal vergeblich versucht hatte, bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 ist zwar die Leistungspflicht des Versicherers auf drei “Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel’ beschränkt. Die Einziehungsklage ist jedoch – wie die Auslegung der Klausel ergibt – kein solcher Vollstreckungsantrag.
[13] Die Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskosten auslösenden Maßnahmen, auf die sich die Beschränkung bezieht, mit der Wendung “Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr’ Begriffe der Rechtssprache. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), eine Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu verstehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist – wie auch die Revision einräumt – eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf Vollstreckung.
[14] Ein abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurt. v. 17.1.2007, VersR 2007, 535 Tz. 14 m.w.N.). Dass den Begriffen “Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr’ nach allgemeinem Sprachverständnis ein von der Rechtssprache abweichender Sinn zukäme, ist nicht ersichtlich. Die Revision macht vielmehr geltend, die Einziehungsklage setze einen Vollstreckungsakt voraus, nämlich Pfändung und Überweisung, und diene allein der Realisierung des durch diesen Vollstreckungsakt angestrebten Ergebnisses. Die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner sei der Höhe nach auf die gegen den ursprünglichen Schuldner zu vollstreckenden Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren gegen den Drittschuldner nichts anderes als eine Fortsetzung der durch den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingeleiteten Zwangsvollstreckung. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass das der Vollstreckung unterworfene Schuldnervermögen auch aus Forderungen gegenüber Dritten bestehe; er werde die Auseinandersetzung um den Bestand einer solchen Forderung nicht als neuen Versicherungsfall i.S.v. § 14 Abs. 3 ARB 92 begreifen, sondern mit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den Schuldner in Verbindung bringen.
[15] Dem folgt der Senat nicht. § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 begrenzt das vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen. Solche Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdruckswe...