RB/KT 94 § 1 Abs. 3
Die Krankentagegeldversicherung eines Selbständigen endet, wenn dieser aus Gründen, die außerhalb einer Erkrankung liegen, an der Wiederaufnahme seiner selbständigen Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften, gehindert ist. Das ist bei einer Strafverbüßung im geschlossenen Vollzug der Fall.
OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2009 – 20 W 26/09
Aus den Gründen:
“… Die Verfolgung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung für die Zeiträume 1.1.2006 bis 9.8.2006, für 6 Tage im Januar 2008 und für 31 Tage im Monat März 2008 bietet bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass sie in diesen Zeiträumen vollständig i.S.v. § 1 Abs. 3 der vereinbarten RB/KT 94 arbeitsunfähig war. Danach liegt Arbeitsunfähigkeit (nur) dann vor, wenn die versicherte Person ihre bislang ausgeübte berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die konkrete berufliche Tätigkeit, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt hat (zuletzt BGH zfs 2009, 517).
Diese Tätigkeit ist, wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend machen will, im Einzelnen unter genauer Schilderung des Berufsbildes zu beschreiben. Schon dem ist die Antragstellerin … nicht nachgekommen. Die bloße Angabe, sie sei als Tierheilpraktikerin tätig gewesen, reicht hierzu bei weitem nicht aus. Konkrete Angaben zum Berufsbild sind nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil sich nur bei Kenntnis der konkreten Umstände der bisherigen Berufsausübung sicher beurteilen lässt, ob die aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die vorliegend auch nur sehr allgemein (Hundebiss in linke Hand) geschildert worden sind – tatsächlich die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer, was die Bedingungen fordern, seinen Beruf in keiner Weise mehr ausüben kann, also zu 100 % arbeitsunfähig ist. Schon mangels hinreichenden Vortrags zur ausgeübten Berufstätigkeit und zum Umfang der Einschränkungen als Folge des Hundebisses ist ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung nicht schlüssig dargetan.
Im Übrigen hat die Antragstellerin für den Zeitraum ab 2006 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt. Diese sind aber nach § 4 Abs. 7 RK/KT 94 Voraussetzung für die Fälligkeit der Leistung (vgl. OLG Hamm VersR 1989, 242; Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 4 MB/KT, Rn 22). Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe der Antragsgegnerin entsprechende Bescheinigungen übersandt – was jene bestreitet –, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten.
Unabhängig davon ist der Versicherungsvertrag aber auch beendet, sodass die Antragstellerin jedenfalls für die Zeit ab 2006 keine Leistungsansprüche mehr geltend machen kann. Ob die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum Ende des Versicherungsvertrags geführt hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das Versicherungsverhältnis nach § 19 (1) a) RB/MT 94 beendet. Danach endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Nach dem hier vereinbarten Tarif TN 14 sind versicherungsfähig ‘nur freiberuflich oder selbstständig Tätige mit regelmäßigen Einkünften aus selbständiger Arbeit’. Diese Voraussetzung ist bei der Antragstellerin seit ihrer Inhaftierung im April 2005 (nach Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten) nicht mehr erfüllt. Die Antragstellerin hat, bedingt durch den Antritt der Strafhaft, ihre Tätigkeit als Tierheilpraktikerin nicht weiter ausüben können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in der Strafhaft im geschlossenen Vollzug regelmäßige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit hat erzielen können. Keine Rolle spielt es, dass sie zum Zeitpunkt des Antritts der Strafhaft bereits (insoweit noch von der Antragsgegnerin anerkannt) arbeitsunfähig war; dies führt nach § 19 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 lediglich zu einer maximal 3-monatigen Nachleistungspflicht. Zwar bewirkt nach der Rspr. des BGH alleine der Umstand, dass ein Selbständiger während einer Erkrankung seine Tätigkeit aufgibt, noch nicht notwendig das Entfallen der Versicherungsfähigkeit, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass er ohne die Erkrankung seine selbständige Tätigkeit alsbald wieder aufgenommen hätte (BGH VersR 1997, 1133; Wilmes, a.a.O., § 15 MB/KT, Rn 11). Ist ein Versicherungsnehmer indes aus anderen Gründen, die außerhalb der Erkrankung liegen, an der Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften gehindert, fällt die Versicherungsfähigkeit fort (vgl. VersRHdb/Tschersich, § 45 Rn 25, 26). So liegt der Fall hier: Auch bei einer Gesundung wäre die Antragstellerin für die Dauer der Strafverbüßung im geschlossenen Vollzug an der Ausübu...