Auf welche Weise der Normaltarif ermittelt wird, stellt der BGH[1] in das Ermessen des Tatrichters. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in entscheidungserheblichen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden.[2] Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.

Der BGH sieht in diesem Rahmen sowohl den Schwacke Mietpreisspiegel 2006,[3] als auch den Mietpreisspiegel Schwacke 2003[4] mit einem Zuschlag wegen des Inflationsausgleichs, als auch den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation[5] jeweils als geeignete Grundlage an.

Einwendungen gegen diese Tabellenwerke muss der Tatrichter jeweils nur dann nachgehen, wenn diese auf den konkreten Fall bezogen geltend gemacht werden.[6] Der BGH hält es nicht für die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Über die Vor- und Nachteile der beiden Tabellenwerke ist in der Literatur zwischenzeitlich ein heftiger Meinungskampf entbrannt.[7]

Bei der Region kommt es grundsätzlich auf den Ort der Anmietung und Übernahme des Mietfahrzeugs an,[8] weil dort der Bedarf entsteht. Dies kann der Ort der Reparaturwerkstatt sein, wenn der Geschädigte nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs dort ein Ersatzfahrzeug benötigt.

[7] Lüthe, zfs 2009, 2; Braun, zfs 2009, 183; Quaisser, NZV 2009, 121, Reitenspiess, DAR 2009, 35; Richter, VersR 2009, 1438; Otting, SVR 2008, 444.

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