Auch die Frage, ob der Geschädigte seine Kreditkarte einsetzen muss, um einen günstigen Normaltarif zu erhalten, beurteilt der BGH nach § 254 BGB.[1] Dies bedeutet, dass dies dem Geschädigten dann entgegen gehalten werden, kann, wenn der Schädiger die Tatsachen darlegt und beweist, die es dem Geschädigten zumutbar erscheinen lassen, die Kreditkarte einzusetzen oder die Miete vorzufinanzieren.[2] Den Geschädigten trifft aber die sekundäre Darlegungs- und Beweislast für seine finanziellen Möglichkeiten. Andererseits muss der Geschädigte, der ohne Zeitdruck handeln kann, ggfs. ein Angebot der Haftpflichtversicherung annehmen, eine Vorfinanzierung mit ihr durch Rücksprache zu klären, wenn er nicht bereit ist, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.[3]

Da bei dieser Konstellation § 254 BGB zur direkten Anwendung gelangt, ist auch die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen. Hat der Unfallgeschädigte für eine Reparaturdauer von 5 Tagen ein Mietfahrzeug zu dem ihm zugänglichen Normaltarif angemietet, kann er das Mietfahrzeug auch dann bis zum Ende der Mietzeit nutzen, wenn der Haftpflichtversicherer des Gegners ihm nach zweitägiger Mietdauer die Vermittlung eines gleichwertigen Mietwagen zu einem deutlich günstigeren Tarif anbietet.[4] Denn angesichts der zu erwartenden kurzen Reparaturdauer ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag für die restliche Dauer der Reparatur zu kündigen und bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten.

[4] BGH 13.1.2009, VI ZR 134/08, VersR 2009, 801.

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