1. Grundsatz: Mietwagenkosten erstattungsfähig
Der BGH bestätigte, dass die Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Satz 2 BGB gehören Er hat jedoch auch betont, dass der Schädiger diese Kosten nicht unbegrenzt ersetzen muss. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt Ein Unternehmer darf zwar auch dann ein Mietfahrzeug anmieten, wenn die Mietkosten höher sind, als der sonst eintretende Gewinnentgang, die Anmietung des Fahrzeugs darf aber für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch nicht unvertretbar sein. Auch bei der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bei längeren Urlaubsfahrten ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten – im Rahmen des ihm Zumutbaren – von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Diese Einzelaspekte der bisherigen Rechtsprechung griff der BGH in der Entscheidung vom 12.10.2004 auf und verdichtete sie zu dem Grundsatz, dass auch Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen sind, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
2. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur der Normaltarif
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Dieser Preis wird als Normaltarif bezeichnet.
3. Ermittlung des Normaltarifs
Auf welche Weise der Normaltarif ermittelt wird, stellt der BGH in das Ermessen des Tatrichters. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in entscheidungserheblichen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
Der BGH sieht in diesem Rahmen sowohl den Schwacke Mietpreisspiegel 2006, als auch den Mietpreisspiegel Schwacke 2003 mit einem Zuschlag wegen des Inflationsausgleichs, als auch den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation jeweils als geeignete Grundlage an.
Einwendungen gegen diese Tabellenwerke muss der Tatrichter jeweils nur dann nachgehen, wenn diese auf den konkreten Fall bezogen geltend gemacht werden. Der BGH hält es nicht für die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezo...