BGB § 307
1. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers einzuholen.
BGH, Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 354/08
Der Kläger kaufte am 19.4.2006 von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz mit einer Laufleistung von ca. 88.000 km. Die Verkäuferin gewährte auf bestimmte Bauteile des Fahrzeuges eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die zu Grunde liegenden Garantiebedingungen bestimmten u.a. Folgendes:
§ 1 Inhalt der Garantie. 1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die – je nach Vereinbarung – die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr.1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme bzw. Verkaufsdatum für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garantie ist durch die ihr beigetretene G-Versicherungs-AG (kurz G) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland.
2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
§ 4 Pflichten. 1. vor dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
2. nach dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzeigen;
d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss;
3. Folgen einer Pflichtverletzung
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278 BGB) und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.
§ 5 Kostenerstattung
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet, …
Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000 EUR. …
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht. 1. Die G übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sein müssen.
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11.12.2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 EUR erfordert. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten (805,74 EUR) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 EUR), insgesamt 1.077,55 EUR nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
Das Amtgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG der Klage in Höhe von 1.000 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
[10] “I. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit dem Motorschaden – und nicht, wie die Revis...