StPO § 81a
1. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt.
2. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht.
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2009 – 12 ME 234/09
Aus den Gründen:
“Das mit Schreiben vom 22.9.2009 vorgebrachte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des VG vom 8.9.2009 anzusehen, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 13.8.2009 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers abgelehnt hat. Diese Auslegung liegt deshalb nahe, weil der Antragsteller die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht selbst wirksam einlegen kann, sondern sich vor dem OVG durch einen Rechtsanwalt oder eine diesem gleichgestellte und zur Vertretung berechtigte Person gem. § 67 Abs. 4 VwGO vertreten lassen muss. An dieser Voraussetzung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, fehlt es bisher. Sie kann auch nicht mehr erfüllt werden, nachdem die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist.
Das danach im Interesse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu verstehende Begehren des Antragstellers ist zwar zulässig, denn ein solcher Antrag unterliegt nicht dem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO; vgl. auch § 166 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO); er ist auch rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das VG hat im Fall des Antragstellers einen gelegentlichen Konsum von Cannabis und ein fehlendes Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angenommen, da dieser am 20.5.2009 mit einer THC-Konzentration von 7,5 ng/ml und einem THC-COOH-Gehalt von 160 ng/ml ein Kfz geführt und in seinem Schreiben vom 24.8.2009 eingeräumt hat, in der Woche vom 23. bis 30.4.2009 Cannabis konsumiert zu haben. Die Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers begegnet bei den hier infrage stehenden Werten und den vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Konsumverhalten keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Begründung des Beschlusses des VG und die dort zitierten Senatsentscheidungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der erneut mit Schreiben vom 22.9.2009 vom Antragsteller vorgebrachte Einwand, nicht unter dem Einfluss von Cannabis ein Kfz im Straßenverkehr geführt zu haben, ist durch den hier festgestellten THC-Wert von 7,5 ng/ml widerlegt, bei dem nach verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen von einem zeitnahen Konsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen ist.
Der Antragsteller kann der mit Bescheid vom 13.8.2009 verfügten Fahrerlaubnisentziehung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Blutentnahme am 20.5.2009 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 29.5.2009 daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwertet werden dürfe. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob im Fall des Antragstellers im Rahmen der durchgeführten Verkehrskontrolle am 20.5.2009 die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht Gegenstand einer strafgerichtlichen Entscheidung oder einer Bußgeldentscheidung gewesen. Diese Frage lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen auch nicht abschließend beantworten. Gegen eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs könnte allerdings sprechen, dass der Antragsteller laut polizeilichem Bericht vom 26.5.2009 um 11.15 Uhr kontrolliert worden ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass angesichts des einfach gelagerten und ohne Weiteres überschaubaren Sa...