Zwischen der Kl. und der Rechtsvorgängerin der Bekl. bestand ein Mieter-Rechtsschutzversicherungsvertrag, für den die ARB 1994 galten. In diesem Vertrag war der Ehemann der Klägerin., der Kl., mit versichert. Dieser ist Rechtsanwalt. Wegen Mängeln des von beiden Kl. bewohnten Hauses betrieb der Kl. selbst einen Rechtsstreit und vier selbstständige Beweisverfahren, in denen er als sich selbst vertretender Anwalt als alleiniger Kl. bzw. Antragsteller auftrat. Der in diesen Verfahren in Anspruch genommene Antragsgegner bzw. Beklagte war dem hiesigen Kl. zur Kostenerstattung nicht verpflichtet. Für die ersten drei Verfahren hatte die Rechtsvorgängerin der Bekl. Deckungszusage erteilt und insgesamt 6.379,04 EUR gezahlt. Mit der vor dem LG Stuttgart erhobenen Klage verlangten beide Kl. von der Bekl. die Zahlung weiterer Gerichtskosten, Sachverständigenvergütung und der für die Vertretung in eigener Sache angefallener Anwaltskosten i.H.v. 23.771,72 EUR. Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das OLG Stuttgart, dessen Entscheidung in zfs 2008, 650 mit Anm. Hansens veröffentlicht ist, hat die Beklagte auf die Berufung der Kl. zur Zahlung weiterer 11.293,94 EUR verurteilt, die weitergehende Berufung beider Kl. hingegen zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Kl. die zugelassene Revision eingelegt. Der Kl. hat seine Revision zurückgenommen. Die von der Kl. nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels weiter verfolgte Revision hatte z.T. Erfolg.

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