§ 98 IRG enthält eine Stichtagsregelung. Demnach werden Geldsanktionen, die durch ein Gericht ausgesprochen wurden, nur vollstreckt, wenn die Entscheidungen nach dem 27.10.2010 rechtskräftig geworden sind. Bei Geldsanktionen, die von nicht gerichtlichen Behörden abschließend verhängt wurden, muss die behördliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 27.10.2010 ergangen sein. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass inländische Betroffene bislang davon ausgehen konnten, ausländische Entscheidungen, zumindest sofern diese den praktisch bedeutsamen Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts betreffen, würden nicht durch inländische Behörden vollstreckt werden. Inländischen Betroffenen soll daher kein Nachteil dadurch entstehen, dass sie in Erwartung der Nichtvollstreckung einer ausländischen Entscheidung es versäumten, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen.[5] Nicht geschützt wird mit dieser Stichtagsregelung die Missachtung ausländischer Verkehrsvorschriften im Vertrauen auf die Nichtahndung. Der Verstoß selbst kann nämlich bei der jetzigen Regelung durchaus lange vor dem Inkrafttreten der Regelung begangen worden sein. Es wird ausschließlich auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung abgestellt.

[5] BT-Drucks 17/288, S. 35.

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