Gegen die abschließende bewilligende Entscheidung des BfJ kann der Betroffene gem. § 87f Abs. 4 IRG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ Einspruch einlegen. Durch den Verweis auf die §§ 297– 300, 302 StPO ist klargestellt, dass für den Betroffenen ein Verteidiger handeln kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gem. § 45 StPO gewährt werden. Hilft das BfJ dem Einspruch des Betroffenen nicht ab, sendet es die Akten an das zuständige AG. Gem. § 87g Abs. 2 IRG ist das AG am Wohnsitz des Betroffenen örtlich zuständig (bei juristischer Person deren Sitz). Hat der Betroffene keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs beim BfJ. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches AG zuerst mit der Sache befasst wurde. § 87g Abs. 2 IRG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Bundesländer gem. § 58 Abs. 1 GVG die zentrale Zuständigkeit für diese Verfahren einem AG zuweisen. Bisher hat jedoch noch kein Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Der Einspruch ist § 67 OWiG nachgebildet und braucht daher nicht begründet zu werden. Weil das AG jedoch regelmäßig ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird, sollten die Gründe für den Einspruch schriftlich dargelegt werden, damit das Gericht sie bei der Entscheidung berücksichtigen kann.
Wenn dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist, muss das AG dem Betroffenen eine Übersetzung der ausländischen Entscheidung in die deutsche Sprache übersenden (§ 87g Abs. 3 IRG). Die Kosten der Übersetzung zählen zu den Verfahrenskosten.
Hält das Gericht weitere Unterlagen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für notwendig, um abschließend entscheiden zu können, muss es diese Unterlagen über das BfJ beim ersuchenden Mitgliedstaat anfordern. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen (§ 87g Abs. 4 IRG).
Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das AG gem. § 87h Abs. 1 IRG durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen, kann aber angeordnet werden.
Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 87h Abs. 2 IRG).
Hält das Gericht den Bewilligungsbescheid des BfJ für zutreffend, wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Soweit eine Anpassung nach § 87f Abs. 2 IRG fehlerhaft ist oder rechtswidrig unterlassen wurde, kann das Gericht die Geldsanktion anpassen und die Entscheidung für vollstreckbar erklären. Die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion ist dann in der Beschlussformel anzugeben. Der Beschluss ist grds. zu begründen. ein Verzicht auf die Begründung ist unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG zulässig (§ 87h Abs. 4 IRG).