[3] "I. Das Berufungsgericht führt aus, einer Haftung der Bekl. gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kl. geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Bekl. zu 2) gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb‘ genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kl. sich durch die Fahrweise des Bekl. zu 2) zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Bekl. zu 2) zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kl. zu dem Zeitpunkt, als der Bekl. zu 2) den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Bekl. zu 2) zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Bekl. zu 2) für den Kl. zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde. Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kl. vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insb. für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Bekl. zu 2) zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei.
[4] II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[5] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grds. nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurt. v. 11.7.1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; v. 4.5.1976 – VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein.
[6] 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kl. nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Bekl. zu 2) habe annehmen dürfen. Nach st. Rspr. des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion ggf. dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurt. v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, a.a.O. und v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insb. nicht darauf an, ob der Kl. einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Bekl. zu 2) auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
[7] 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Bekl. zu 2) durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kl. noch vollständig hinter dem Pkw des Bekl. zu 2) befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Bekl. zu 2) sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kl. zu diesem Zeit...