"… Die Klage ist auch begründet."
1. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen aus den Unfällen vom Mai 2008 und Januar 2009 i.H.v. insg. 5.590,24 EUR aus § 12 Nr. 1 II e) AKB i.V.m. dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers mit der Bekl. i.V.m. Nr. 1 des Sicherungsscheins vom 25.2.2008.
a) Als über den Versicherungsschein i.S.e. versicherten Person einbezogene Dritte ist die Kl. Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung nach § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. / § 44 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. …
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsvertrag zwar nicht bereits bei Abschluss für Rechnung der Kl. geschlossen. Durch Annahme des auf seine Erklärung ausgestellten Sicherungsscheins der Bekl. vom 25.2.2008 wurde das zunächst allein zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bekl. geschlossene Versicherungsverhältnis aber derart umgestaltet, dass es zu einem Versicherungsverhältnis für fremde Rechnung i.S.d. §§ 74 ff. VVG a.F. / §§ 43 ff. VVG n.F. wurde …
b) Der Anspruch ist auch nicht untergegangen. An die Kl. (§ 362 Abs. 1 BGB) hat die Bekl. nicht geleistet.
Der Anspruch ist aber auch nicht nach § 362 Abs. 2 BGB durch Leistung an die Reparaturwerkstatt untergegangen, der der Versicherungsnehmer etwaige Ansprüche auf Zahlung der Versicherungsleistung abgetreten hat.
Eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Abtretung i.S.d. § 185 BGB hat die Kl. nicht erteilt. Der Versicherungsnehmer R. S. war jedoch auch nach § 76 Abs. 1 VVG a.F. / § 45 Abs. 1 VVG n.F. nicht zur Abtretung der Rechte auf Zahlung der Versicherungsleistung berechtigt, sodass die Bekl. nicht mit befreiender Wirkung an die Werkstatt leisten konnte. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer zwar nach § 76 Abs. 1, Abs. 2 VVG a.F. / § 45 Abs. 1, Abs. 2 VVG n.F. auch dann zur Verfügung über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag berechtigt, wenn die Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen ist. Trotz des grundsätzlichen Verfügungsrechts des Versicherungsnehmers soll er aber den Versicherungsanspruch schon nicht abtreten können, da er nicht Forderungsinhaber ist (Römer/Langheit, VVG, 2. Aufl. 2003, §§ 75, 76 Rn 3). Mit der Erteilung des Versicherungsscheins an die Kl. haben die Beteiligten die §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VVG a.F. / §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, Abs. 2 VVG n.F. überdies mit der Folge abbedungen, dass allein die Kl. als versicherte Person die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, auch wenn sie nicht in Besitz des Versicherungsscheins ist. Denn die Bekl. hat sich auf Grund der Erklärung des Versicherungsnehmers S. nach Ziff. 1 des Sicherungsscheins vom 25.2.2008 ausdrücklich verpflichtet, die Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung ohne Zustimmung der Kl. nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Kl. zu bezahlen (vgl. auch BGHZ 40, 297).
Das grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zustehende Verfügungsrecht ist auch nach Ziff. 4 des Sicherungsscheins vom 25.2.2008 nicht wieder aufgelebt, obwohl der Versicherungsnehmer behauptet, alle ihm aus seinem Mietvertrag obliegenden Leistungen erbracht zu haben, und sich das Sicherungsinteresse der Kl. allenfalls auf offene Forderungen beziehen kann (vgl. auch grundlegend BGH 40, 297). Denn auf den Mietvertrag des Versicherungsnehmers kommt es nicht an, da er diesen mit der EC und nicht mit der Kl. bzw. der E GmbH abgeschlossen hat. Die EC hatte das Fahrzeug lediglich i.S.d. § 540 BGB in Form der Untervermietung an den Versicherungsnehmer als Dritten überlassen. Direkte vertragliche Ansprüche hat die Kl. gegen den Versicherungsnehmer überhaupt nicht.
c) Die Kl. hat gegen den Versicherungsnehmer aber einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 546 Abs. 2 BGB. Denn sie hat den ursprünglich zwischen der E GmbH und der EC geschlossenem Mietvertrag vom 3.9.2006 mit Vertragsübernahme vom 27.7.2007 durch Vertrag mit der E GmbH nach §§ 398 f., 415 BGB übernommen. Die Vertragsübernahme haben die E GmbH und die Kl. der E nicht nur angezeigt (§ 409 BGB), sondern von dieser durch Zusatzvereinbarung vom 22.10.2007 auch nach § 415 Abs. 2 BGB genehmigen lassen.
Der Mietvertrag mit der EC ist auf Grund der Kündigungserklärung der Kl. vom 19.3.2009 beendet. Denn die Kl. war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zur Kündigung berechtigt, nachdem die EC seit dem 1.1.2008 keine Raten gezahlt hatte und somit mit zwei Raten im Rückstand war …
Da der Versicherungsnehmer S weiterhin in Besitz des Fahrzeugs ist, hat die Kl. einen Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB gegen ihn, den sie auch geltend gemacht hat, wie auch die Bekl. mit Schriftsatz vom 15.2.2009 eingeräumt hat. Sie bestreitet lediglich, dass die Geltendmachung vor dem ersten Unfall im Mai 2008 erfolgte. Der Zeitpunkt der Geltendmachung ist indes unerheblich.
Nach alldem spielt es keine Rolle, dass der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Vermieterin die Verpflichtungen seiner Behauptung entsprechend erfüllt haben mag. Denn dies ist ein anderes Vertragsverhältnis; nach § 546 Abs. 2 BGB kommt es auf die Ver...