" … II. Der nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen, ist zulässig und begründet."
Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgeblich sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Anordnungsgrund folgt aus der schriftlichen Mitteilung des Betriebs “F. Kfz-Meisterwerkstatt – Reparaturen aller Art –‘, die glaubhaft macht, dass dem Antragsteller noch innerhalb der Probezeit die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses droht, wenn er nicht alsbald über eine Fahrerlaubnis verfüge. Er sei von Berufswegen (Kfz-Mechatroniker) zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Es ist dem Antragsteller wegen dieser unmittelbar drohenden sozialen Notlage nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben, denn der Antragsteiler hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Anspruch darauf, zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung “zugelassen‘ zu werden.
Gem. § 22 Abs. 4 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden, wenn der Bewerber noch die nach § 15 FeV erforderliche Prüfung ablegen muss. Dieser Formulierung ist immanent, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber dann zur Prüfung zuzulassen hat, wenn nur noch die Prüfungen abzulegen sind und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (§§ 2 Abs. 2 FeV, 7 bis 19 FeV) grds. vorliegen. Die Fahrprüfung stellt den abschließenden und von der Behörde inhaltlich nicht mehr zu überprüfenden Verfahrensschritt dar, der nach § 2 Abs. 2 S. 1 StVG, §§ 21 ff. FeV zur Erteilung der Fahrerlaubnis führt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zuvor zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Fahreignung ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Erteilung des Prüfauftrages zu untersuchen; sie ist ein konstitutives Element dafür, dass einem Bewerber eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV).
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand liegen keine Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und somit der Erteilung des Prüfauftrages entgegenstünden.
Zwar steht nach dem Inhalt der Akten mit einiger Sicherheit fest, dass der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit gelegentlicher Konsument von Cannabis war, denn er hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung in dem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG … ausgesagt, dass er bereits vor dem Vorfall am 20.11.2009 einmal in den Niederlanden gewesen sei, um “im Coffeeshop einen Joint zu rauchen‘. Nach dem Vorfall habe er nur ein- oder zweimal gekifft ( … ).
Diese Tatsachen genügen jedoch nicht, um Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen. Einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabis-Konsum (allein) vermag keinen hinreichenden Gefahrenverdacht zu begründen, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lässt. Hinzutreten müssen Anhaltspunkte für gelegentlichen Konsum und für die Annahme eines der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten zusätzlichen Elemente, z.B. der Betroffene werde Cannabis-Konsum und Fahren nicht trennen können, oder Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum, Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 14 FeV, Rn 14 m.w.N.).
Hinreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen liegen nicht vor. Der Cannabis-Konsums des Antragstellers steht (bislang) in keinem Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr.
Gleiches gilt für einen möglichen regelmäßigen Cannabis-Konsum des Antragstellers. Auch diesbezüglich liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. In Abgrenzung zum gelegentlichen Konsum kann von einem regelmäßigen Cannabis-Konsum grds. dann gesprochen werden, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.8.2002 – Az. 11 CS 02.1606; Beschl. v. 3.9.2002, zfs 2003, 429; Beschl. v. 7.12.2006 – Az. 11 CS 06.1350). Nach der Rspr. des Nds. OVG sind zudem a...