I. Der am 30.12.1981 geborene Antragsteller begehrt die Zulassung zur Praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Er beantragte beim Antragsgegner die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Er legte mit seinem Antrag eine Sehtestbescheinigung gem. § 12 Abs. 2 FeV vor.
Mit Schreiben vom 5.2.2010 wandte sich der Antragsgegner an die Polizeiinspektion O. und bat um Mitteilung, wie sich der Antragssteller während der letzten 4 Jahre geführt habe und ob Hinweise oder Tatsachen vorlägen, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kfz erscheinen ließen.
Daraufhin teilte diese dem Antragsgegner mit, dass aus ihrer Sicht solche in Hinweise vorlägen. Der Antragsteller sei "mit Auffälligkeiten polizeilich registriert". Es seien Verfahren wegen Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet worden.
Diesen Verfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Am 15.6.2006 fuhr der Antragsteller mehrfach in seiner Nachbarschaft mit einem "Quad" und einem "Pocketbike", obwohl er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besaß, im Anschluss an ein erzieherisches Gespräch stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 JGG ein.
2. Sachbeschädigung
Am 28.2.2009 warf der Antragsteller gemeinsam mit einem Freund die Fensterscheiben eines leerstehenden Gebäudes ein. Hierbei standen sie unter Alkoholeinfluss. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft O. nach einem Erziehungsgespräch mit der Polizei gem. § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.
3. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Am 17.7.2009 führte der Antragsteller sein Kleinkraftrad mit einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h, obwohl er nur im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war. Der Antragsteller versuchte sich zunächst dem Zugriff der Polizei durch Flucht zu entziehen. Später räumte er gegenüber der Polizei ein, bauliche Veränderungen an seinem Kraftrad vorgenommen zu haben, obwohl er wusste, dass dies nicht zulässig war. Das AG W. ermahnte den Antragsteller daraufhin.
4. Verstoß gegen BtMG
Am 20.11.2009 wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle des Hauptzollamtes O. am Bahnhof in L. mit ca. 7 g Marihuana angetroffen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung beim Polizeikommissariat W. am 19.1.2010 gab er an, vor dem "Vorfall" in Winschoten (NL) Cannabis konsumiert zu haben. Dort sei ihm die Idee gekommen, "Gras für zuhause mitzunehmen". Nach dem Vorfall habe er nur noch ein- oder zweimal gekifft. Seit Mitte Dezember 2009 habe er kein Cannabis mehr konsumiert.
In Kenntnis dieser Strafverfahren ordnete der Antragsgegner zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fragen an, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen werde.
Im Anschluss an Gespräche und Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ordnete der Antragsgegner am 2.7.2010 an, dass der Antragsteller ein ärztliches Gutachten zur Beantwortung der Frage, ob bei ihm Cannabis-Konsum vorliege, der seine Fahreignung infrage stellen könne, und ob es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum von Cannabis gebe, beibringen solle.
In ihrem Verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29.7.2010 führt der D. hierzu wie folgt aus:
“Bei Herrn X liegt mit Blick auf die im Rahmen unserer Untersuchung erhobenen Urin- und Blutbefunde aktuell kein Cannabis-Konsum vor, der die Fahreignung infrage stellen kann (Anlage 4 FeV).
Ob es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabis-Konsum gibt, lässt sich auf Grund der von Herrn X verweigerten Angaben nicht feststellen.
Der Konsum von anderen Drogen kann aktuell ausgeschlossen werden.‘
Nach Erhalt dieses Gutachtens erteilte der Antragsgegner dem N. zunächst den Auftrag zur praktischen Prüfung des Antragstellers.
Mit Schreiben vom 13.10.2010 informierte das Polizeikommissariat W. den Antragsgegner darüber, dass der Antragsteller Beschuldigter in einem weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Illegale Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge) sei. Nach der derzeitigen Erkenntnislage bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller gemeinschaftlich mit einem weiteren Beschuldigten im April 2010 nach Groningen (NL) gefahren sei, um dort Marihuana in nicht geringer Menge zu erwerben. Dieses hätten beide Beschuldigte nach Deutschland eingeführt. Bei ihrem gemeinsamen Wochenendurlaub in Mö. hätten sie von den Drogen konsumiert.
Am 15.10.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er den Prüfauftrag bis auf weiteres zurückgezogen habe, da auf Grund des anhängigen Strafverfahrens möglicherweise die Überprüfung der Eignung des Antragstellers erforderlich sei. Nach Abschluss des Strafverfahrens werde endgültig über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der Antragsteller erwiderte hierzu anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 19. und...