Noch während des durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens, in dem die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens anstand, wurde in dem angesetzten Verfahren auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach der Erstattung des Ergänzungsgutachtens wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, gleichzeitig im selbstständigen Beweisverfahren eine Frist zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten gesetzt. Im angesetzten Verhandlungstermin und nach Ablauf der im selbstständigen Beweisverfahren gesetzten Frist zur Stellungnahme beantragte die Kl., den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens zu laden. Diesen Antrag lehnte das LG unter Hinweis auf § 296 Abs. 2 ZPO ab und wies die Klage ab.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. hatte Erfolg.

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