"Der Kl. hat gegen die Bekl. einen über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 1.142,79 EUR (§§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Er war berechtigt, sich ein Ersatzfahrzeug bei der mit der Reparaturwerkstatt verbundenen Mietwagenfirma “Euromobil’ anzumieten und kann die von dort geforderten Tarife ersetzt verlangen."
Nach der Rspr. des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Rn 33 zu § 249 BGB m.w.N.).
Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er bei der Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grds. nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Daher muss sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grds. am sog. “Normaltarif’ orientieren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Rn 32 zu § 249 BGB m.w.n.).
Der Geschädigte verstößt allerdings dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kfz zum Unfallersatztarif anmietet, weil ihm der “Normaltarif’ mit Rücksicht auf die durch den Unfall hervorgerufene Zwangslage nicht ohne weiteres zugänglich ist (BGH NJW-RR 2008, 689).
Hier hat das LG zutreffend darauf abgestellt, dass der Kl. aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung als unfallchirurgischer Notarzt und aufgrund seiner familiären Verpflichtung gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter sofort und uneingeschränkt bis zum Gründonnerstag, 22.4.2011 auf einen Ersatzwagen angewiesen war. Eine “Marktrecherche’ war ihm daher nicht zumutbar, weswegen ihm für die erste Woche Ersatz des von der Fa. Euromobil verlangten Wochentarifs zugesprochen worden ist.
Nach der ersten Woche ist der Tarif vom Mietwagenunternehmen auf den Tagestarif umgestellt worden. Unter den hier vorliegenden, besonderen Umständen kann der Kl. auch die hier abgerechneten Tagessätze bis zum Ende der Mietzeit (6.5.2011) von den Bekl. ersetzt verlangen. Er war nicht gehalten, sich nach Ablauf der ersten Woche um ein anderes, günstigeres Ersatzfahrzeug zu bemühen.
Dreh- und Angelpunkt bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens ist die Frage, wie ein vernünftig handelnder, am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierter Geschädigter in der konkreten Situation des Kl. gehandelt hätte (vgl. Geigel-Knerr, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 3, Rn 83).
Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass der Kl. vom Werkstattmeister der Reparaturwerkstatt die Information erhalten hatte, sein Pkw werde in der Woche nach Ostern repariert sein. Der Kl. hat daher bei seiner informatorischen Anhörung vor dem LG nachvollziehbar erklärt, er habe erwartet, sein eigenes Fahrzeug unmittelbar nach den Osterfeiertagen zurück zu erhalten.
Da der Wechsel eines Mietwagenunternehmens immer mit erheblichem Aufwand verbunden ist und sich die Suche nach einem adäquaten Ersatzfahrzeug darüber hinaus vor den gesetzlichen Feiertagen und in der Ferienzeit als besonders zeit- und arbeitsaufwändig erweisen kann, hätte eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person angesichts der o.g. Information des Werkstattmeisters diese Mühe nur auf sich genommen, wenn ihr Anhaltspunkte bekannt geworden wären, dass die bislang ausgehandelten Tarife deutlich über den marktüblichen Tarifen lagen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Da die Tarife der Fa. Euromobil innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Mietwagenangebote im sog. “Normaltarif’ laut der sog. “Schwacke-Liste’ lagen (Bl. 134 d.A.), bestand für den Kl. kein Anlass, von sich aus im Internet nach günstigeren Angeboten zu suchen. Die Bekl. zu 2) hat den Kl. auch nicht auf günstigere Konkurrenzangebote hingewiesen (vgl. zu dieser Konstellation BGH VersR 2009, 801). Vor diesem Hintergrund war der Kl. auch nicht gehalten, sich vor Ostern bei der Werkstatt zu erkundigen, ob der angekündigte Fertigstellungstermin eingehalten werden konnte.
Nicht ersatzfähig sind allerdings die Kosten für die sog. zusätzlichen “Dienstleistungen’, hier also der 20 %-ige Aufschlag für die unbare Abwicklung. Unabhängig von der Frage, ob man die Notwendigkeit dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zur Schadensbeseitigung bewertet oder unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht beurteilt, hätte der Kl. darlegen müssen, warum es ihm unmöglich gewesen ist, diese Kosten – etwa durch Hinterlegung seiner Kreditkartendaten als Kaution – zu vermeiden (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 3, Rn 78). Hierauf ist der Kl. nicht eingegangen, was bereits vom LG als unzureichender Sachvortrag angesehen worden ist. Auch die Berufungsbegründung enthält kei...