1. Trotz Vorzugswürdigkeit der Fraunhofer-Liste für die Bestimmung des Normaltarifs von Mietwagen kann bei einem Schaden in Höhe der Berechnungen nach Schwacke ein Abzug nach § 254 BGB nicht gemacht werden, da der entsprechende Vertragsschluss nicht dem Geschädigten vorgeworfen werden kann.

2. War der Geschädigte Opfer einer Straftat, die bei ihm zu einer psychischen und organisatorischen Ausnahmesituation geführt hat, ist ihm eine ruhige und sorgfältige Rundumanalyse der Angebote von Mietwagenunternehmen und eine Würdigung von Tarifgestaltungen nicht möglich, sodass ihm eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Bochum, Urt. v. 27.7.2012 – 38 C 172/12

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