Das Bundesverkehrsministerium hat am 30.11.2012 die Bekanntmachung zur verkehrsrechtlichen Einstufung von Elektrofahrrädern v. 23.10.2012 veröffentlicht (VkBl. 2012, S. 848). Danach "sind nur solche Elektrofahrräder verkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h – oder wenn der Fahrer im Treten einhält – unterbrochen wird." Damit wird eine Empfehlung des AK VI des Verkehrsgerichtstages 2012 aufgegriffen. Elektrofahrräder mit Anfahrhilfe sind von der Regelung jedoch nicht umfasst, da hierzu zunächst das StVG geändert werden muss. Mit der Einstufung von Elektrofahrrädern und Segways befasst sich ausführlich der Beitrag von Ternig in Heft 1/2010 (zfs 2010, S. 2 ff.)

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