Handlungsstörer i.S.d. § 1004 BGB war derjenige, der nach der Darstellung des Bekl. den Pkw auf dem Privatparkplatz des Kl. abgestellt hatte. Der Fahrer des Fahrzeugs des Bekl. hatte durch eigene Handlung unmittelbar das Eigentum des Kl. verletzt. Da Eigentum nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch das Halten und Beherrschen einer störenden Anlage – wie hier vermittelt durch einen Handlungsstörer – verletzt werden kann, ist die ungleich schwieriger zu bestimmende Eigenschaft des Zustandsstörers anerkannt. Betont wird dabei zunächst, dass das Eigentum an der störenden Sache nicht genügt, die Zustandshaftung zu begründen (vgl. BGH NJW 1985, 1773; BGH NJW 1999, 2896). Erforderlich ist es vielmehr, dass sich die Zustandstörung wenigstens mittelbar auf eine Willensbetätigung des Eigentümers zurückführen lässt (vgl. BGHZ 122, 283; BGH NJW 1995, 2634). Damit ist für den Fall der Überlassung eines Pkw, der verbotswidrig auf einem Privatparkplatz abgestellt wird, derjenige Zustandstörer, der die Beeinträchtigung zwar nicht durch eine eigene unmittelbare Handlung verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrecht erhalten wird (vgl. BGH NJW 2007, 432; BGH NJW-RR 2003, 953; BGH NJW-RR 2001, 232; BGH NJW 2006, 1360, 1361). Diese Eigenschaft als Zustandsstörer setzt zunächst voraus, dass der in Anspruch genommene Zustandstörer die Quelle der Störung beherrscht, weil er die Möglichkeit der Beseitigung der Störung hat (vgl. BGH NJW 2007, 432; BGH NJW 1985, 2823; BGH NJW 1974, 1552). Da der Bekl. den Pkw von dem Privatparkplatz des Kl. entfernen konnte, ist diese Voraussetzung erfüllt gewesen.
Die weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Zustandshaftung, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht (vgl. BGH NJW 1958, 1580; BGH NJW 1991, 2270; BGH NJW 1993, 1855), ist bezüglich der Schwierigkeit der Bestimmung dahin umschrieben worden, dass dies nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden könne (BGH NJW 2007, 432), wobei auf Sachgründe abgestellt werden soll, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen sei (vgl. BGH NJW 1999, 2896; BGH NJW 2003, 2377). Eine solche Zurechnungsmöglichkeit des die Störung durch eigenes Tun herbeiführenden Handlungsstörers sieht der BGH darin, dass der Eigentümer mit der Überlassung des Kfz die Gefahr herbeigeführt habe, dass sich der spätere Handlungsstörer nicht an das Verbot halten werde, keine fremden Privatparkplätze rechtswidrig in Anspruch zu nehmen. Damit wird dem Eigentümer das Risiko auferlegt, dass er bei der Überlassung einen nicht rechtstreuen Nutzer ausgewählt hat. Der BGH erteilt damit der Auffassung eine Ablehnung, dass bei der Überlassung eines Kfz an eine Person, die "durch einen Führerschein legitimiert ist" (LG München I DAR 2009, 591; vgl. auch AG Darmstadt NJW 2003, 19, 20), die berechtigte Erwartung angezeigt sei, dass sich diese Person entsprechend den Verkehrsregeln verhält. Die pessimistische Verneinung dieser Erwartung hat dazu die weitere Folge, dass sich der Halter durch die Berufung auf eine Überlassung des Pkw an einen Dritten der ihn ansonsten treffenden Halterhaftung allzu leicht entziehen kann.
RiOLG a.D. Heinz Diehl