[8] "… Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das BG."
[9] I. Dieses hat ausgeführt, dass die Bekl. wegen einer “Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kl.’ leistungsfrei sei. Hierfür könne es dahinstehen, ob auf den Versicherungsfall das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung oder der Neufassung anzuwenden sei, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegeben sei. Der Kl. habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er zwar nicht den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB, wohl aber den des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt habe.
[10] Ihn treffe auch kein nur leichtes Verschulden i.S.d. Relevanzrechtsprechung zum alten Recht und ebenso wenig habe er den nach neuem Recht möglichen Kausalitätsgegenbeweis geführt. Sein diesbezüglicher Vortrag zu einer fehlenden Alkoholisierung sei nicht hinreichend konkretisiert. Außerdem sei der Kausalitätsgegenbeweis wegen arglistigen Verhaltens gem. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG n.F. ausgeschlossen.
[11] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[12] 1. Die Obliegenheiten des Kl. und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung beurteilen sich hier nach den Regelungen der AKB Stand 1.1.2008.
[13] Dafür kann offen bleiben, welche Fassung des VVG auf den eingetretenen Versicherungsfall anzuwenden ist. Die Parteien haben durch die Vereinbarung der AKB Stand 1.1.2008 – hierüber besteht zwischen ihnen Einigkeit – der Sache nach mit sofortiger Wirkung die Geltung der hinsichtlich der Obliegenheiten an das VVG 2008 angepassten Regelungen vereinbart.
[14] Gegen die Wirksamkeit dieser vorzeitigen Anpassung des Vertrags an das VVG 2008, die die Bekl. mit Wirkung zum 1.1.2009 nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 3 EGVVG auch einseitig hätte herbeiführen können, bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf den Versicherungsfall noch das VVG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung anzuwenden wäre, weil die Rechtsfolgenregelung in den AKB 2008 für den VN insgesamt günstiger ist.
[15] 2. Das BG hat die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB mit unzureichender Begründung bejaht.
[16] a) Rechtsfehlerfrei hat es allerdings eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB durch den Kl. angenommen. Dieser war, nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, genügt, § 142 Abs. 3 StGB. Unstreitig ist der Kl. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
[17] Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das BG insoweit mindestens bedingten Vorsatz des Kl. bejaht hat. Es hat diesen daraus gefolgert, dass für den Kl. schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die Kollision mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche Schäden auch am Baum verursacht haben müsse. Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung ( … ).
[18] b) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB – nachdem sich der Unfallbeteiligte wie hier berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat – nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB.
[19] aa) Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insb. die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks 7/2434 S. 4 f.; BGHSt 29, 138 unter III 2). Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des VR an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird (Senat VersR 2000, 222 unter II 1). Dabei geht es auch darum, dem VR die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insbe. besteht ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers (Senat a.a.O. unter II 2).
[20] bb) Dieses Aufklärungsinteresse wird grds. auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur “unverzüglichen’ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt, selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hinsicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Unfallort verb...