" … Vorliegend macht der Beschwerdeführer die Festsetzung von Rahmengebühren geltend. Gem. § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 RVG kommt die Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat."
An einer solchen Zustimmungserklärung fehlt es hier. Die Kammer folgt der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin des AG. In der Kommentarliteratur werden zu der Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt für die Zustimmungserklärung abzustellen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Eine Auffassung stellt darauf ab, dass es unerheblich sei, wann die Zustimmungserklärung des Auftraggebers erfolgt sei, vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 11 Rn 40. Die andere Rechtsauffassung verlangt, dass die Zustimmungserklärung erst nach dem Abschluss der Angelegenheit erfolgt sei, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn 99.
Die Kammer folgt der zuletzt genannten Rechtsauffassung, wie auch schon das LG Zweibrücken RVGreport 2010, 180 (Hansens) = AGS 2010, 238. Die vom Verurteilten bei Auftragserteilung abgegebene formularmäßige Zustimmungserklärung für die Festsetzung von Gebühren in Höhe der Mittelgebühr im Strafverfahren entspricht nicht der nach der Systematik des Gesetzes erforderlichen Zustimmungserklärung. Wie auch das LG Zweibrücken geht die Kammer davon aus, dass es bei der Abgabe der Zustimmungserklärung gerade nicht um die Gebührenvereinbarung geht, sondern dass der Mandant der Ermessensausübung des Verteidigers zustimmt. Die Ermessensausübung kann der Verteidiger mit Blick auf die Bemessungskriterien des § 14 RVG naturgemäß aber erst bei Abschluss seiner Tätigkeit umfassend vornehmen. Nur dann entsprechen sie auch der gesetzlichen Vergütung i.S.d. § 11 Abs. 1 RVG.
Die Rechtspflegerin hat daher zu Recht im Ergebnis eine Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen, weil es sich bei der beantragten festzusetzenden Vergütung nicht um die gesetzliche i.S.v. § 11 RVG handelt.“