Die grundlegende Entscheidung des BGH ist zwar in einem Verfahren auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 ZPO ergangen, ihre Grundsätze gelten – mit Ausnahme des Erfordernisses der Angabe des Vollstreckungstitels – aber auch für die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits nach §§ 103 ff. ZPO. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO auf §§ 103 Abs. 2 und 104 ZPO verweist.
Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass sich bereits aus dem Kostenfestsetzungsantrag ergeben muss, welche Kostenpositionen zum Gegenstand des Festsetzungsverfahrens gemacht werden, und dass entsprechende Belege beizufügen sind. Beim Antrag auf Festsetzung von Anwaltskosten ist eine entsprechende Kostenberechnung vorzulegen. Der Rechtspfleger ist somit nicht gehalten, sich die einzelnen Kostenpositionen aus den beigefügten Vollstreckungsunterlagen herauszusuchen. Allerdings überzeugen mich die Ausführungen des BGH nicht in jedem Punkt.
Vollstreckungstitel
Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Kostenerstattung nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Erstaunlicherweise verweist § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO auf diese Vorschrift nicht, wohl weil es selbstverständlich ist, dass Zwangsvollstreckungskosten, die ihre Grundlage nicht in einem Vollstreckungstitel haben, nicht festsetzbar sind. Der BGH fordert jedenfalls eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder des Vollstreckungstitels. Das reicht m.E. für die Festsetzung von Vollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht nicht aus.
Festsetzung beim Prozessgericht
Werden Prozesskosten zur Festsetzung angemeldet, so ist der Antrag gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO bei dem Gericht des ersten Rechtszugs anzubringen. In diesem Fall liegt die Urschrift des Vollstreckungstitels in den Gerichtsakten. Aus den darauf befindlichen Vermerken ergibt sich, ob dem Erstattungsberechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist und wann dies geschehen ist. In diesem Fall kann somit der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger ohne Weiteres feststellen, ob die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Die Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens auf dem Kostenfestsetzungsantrag ist nur deshalb erforderlich, damit der Antrag zu den richtigen Gerichtsakten genommen werden kann.
Dies gilt auch, wenn für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten das Prozessgericht zuständig ist, weil die Zuständigkeitsregelung in § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht eingreift (s. KG RVGreport 2019, 26 [Hansens]) oder weil ein Fall des § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegt (Vollstreckung nach §§ 887, 888 oder 890 ZPO).
Festsetzung beim Vollstreckungsgericht
Soll das Vollstreckungsgericht Kosten der Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung festsetzen, genügt entgegen der Auffassung des BGH die genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder des Vollstreckungstitels nicht. Der Vollstreckungstitel befindet sich nämlich nicht in den Gerichtsakten. Für das Kostenfestsetzungsverfahren wird i.d.R. eine neue Akte mit einem M-Aktenzeichen eingerichtet. Würde sich der Rechtspfleger mit der genauen Bezeichnung des Vollstreckungstitels begnügen, so müsste er sich allein aufgrund dieser Angaben darauf verlassen, dass der Gläubiger tatsächlich im Besitz eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels ist. Deshalb ist für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung die Vorlage des Vollstreckungstitels erforderlich (so auch von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl. 2018, Rn B 97 und Rn B 243).
Im Regelfall befindet sich der Vollstreckungstitel bei den Vollstreckungsunterlagen, die der Gläubiger meist seinem Kostenfestsetzungsantrag beifügen wird. Jedoch ist nicht zwingend die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels erforderlich. Zum einen erhöht das Einreichen der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels die Verlustgefahr. Zum anderen kann der Fall vorliegen, dass der Gerichtsvollzieher nach erfolgreicher Zwangsvollstreckung dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gem. § 757 Abs. 1 ZPO ausgehändigt hat, so dass der Gläubiger gar nicht mehr im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Deshalb reicht m.E. die Vorlage einer von dem Anwalt des Gläubigers beglaubigten Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels aus.
Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels im Original oder in beglaubigter Abschrift ist auch deshalb erforderlich, weil Vollstreckungskosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist. Außerdem muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung eingeräumt haben (s. BVerfG AGS 1999, 191; BGH RVGreport 2013, 21 [Hansens] = AGS 2013, 46). Deshalb sind Vollstreckungsmaßnahmen oder auch Maßnahmen der Vorbereitung der Zwangsvollstreckun...