"… In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Senat folgt (…) den Ausführungen des LG. Danach besteht kein Rechtsschutz für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen für das Fach Humanmedizin."
1. Nach Ziffer 2.2 (2) j) ARB besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium kein Versicherungsschutz. Danach scheiden Erstattungsansprüche der Kl. deshalb aus, weil auch die hier geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Ausschlussklausel in Ziffer 2.2 (2) j) ARB erfasst werden. Der Senat erachtet – wie auszuführen sein wird – den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel für gegeben.
2. Dem Einwand der Kl., die Ausschlussklausel greife deshalb nicht ein, weil es sich bei dem Begriff “Zugang zum Hochschulstudium' um einen feststehenden Rechtsbegriff handele, der gerade Zulassungsbeschränkungen wegen begrenzter Kapazität nicht umfasse, vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach st. Rspr. des BGH sind AVB nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. (wird ausgeführt)
3. Gemessen hieran ist bei dem Begriff “Zugang zum Hochschulstudium' schon nicht von einem fest umrissenen Rechtsbegriff auszugehen, der nur die allgemeine Hochschulreife und andere Qualifikationsvoraussetzungen als Zugangskriterium für ein Hochschulstudium umfasst, nicht aber die Zulassung zum Studium. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es nicht. Das HRG regelt im 2. Kapitel die “Zulassung zum Studium' und definiert nachfolgend in §§ 27 ff. HRG die Allgemeinen Voraussetzungen. In § 27 Abs. 1 HRG wird innerhalb des Kapitels “Zulassung zum Studium' geregelt, dass jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium “berechtigt' ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist; S. 3 betrifft Zugangshindernisse nach Landesrecht. In § 27 Abs. 2 HRG wird der Nachweis für den Zugang zu einem Studium definiert. In § 29 HRG wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten der Begriff der Zulassung verwendet.
Der in der Überschrift des 2. Kapitels des HRG verwendete Begriff der “Zulassung zum Studium' stellt damit sowohl auf die persönliche Qualifikation – insb. Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung – als auch auf die Zulassung nach Maßgabe der Kapazität ab.
Es ist danach zwar richtig, dass im Gesetz zwischen den Begriffen “Zugang' und “Zulassung' unterschieden wird und der Begriff “Zugang' zum Studium die Qualifikation und der Begriff “Zulassung' die Kapazität und sonstigen Formalien für die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule betrifft. Schon das HRG hält die begriffliche Differenzierung aber nicht konsequent durch.
Auch die Verwendung der Begriffe in der Rspr. und juristischen Literatur führt nicht zur Annahme von in der Rechtssprache fest umrissenen und differenziert verwendeten Rechtsbegriffen der “Zulassung' und des “Zugangs' zum Hochschulstudium. Zutreffend ist allerdings, wie von der Kl. im Einzelnen dargelegt, dass überwiegend der Begriff “Zugang' zum Hochschulstudium auf die persönliche Qualifikation, der Begriff “Zulassung' auf die Studienplatzvergabe nach Maßgabe der Kapazität bezogen wird (statt vieler: BVerfGE 33, 303). Sowohl in höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen als auch in der einschlägigen Kommentarliteratur werden aber auch Zulassungsbeschränkungen wegen begrenzter Ausbildungskapazitäten (“Numerus clausus') zum Teil begrifflich als Einschränkung des “Zugangs zum Hochschulstudium' beschrieben (…). Das BVerfG führt in seinem Urt. v. 19.12.2017 (BVerfG 147, 253) zum Vergabeverfahren von Studienplätzen in der Humanmedizin aus, dass das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium nur in dem Rahmen besteht, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt (…). Der Begriff “Zugang zum Hochschulstudium' findet danach auch im Vergabeverfahren für Studienplätze Verwendung.
Soweit die Kl. Vorträgt, die oben dargestellte Begriffsverwendung sei hier nicht relevant, da im grundrechtlichen Kontext zu verstehen, verstärkt dies die Bedenken dagegen, hier von einem fest umrissenen und einheitlichen Begriff der Rechtssprache auszugehen.
Damit handelt es sich bei dem Begriff “Zugang zum Hochschulstudium' nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache, der nur bei Fragen der persönlichen Qualifikation als Zugangskriterium Verwendung findet.
4. Verbindet hiernach die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck “Zugang zum Hochschulstudium' – wie ausgeführt – keinen fest umrissenen Begriff, kommt es auf die Prüfmaßstäbe von Ausschlussklauseln in AVB an. Bedeutung und Reichweite der Ausschlussklausel sind durch Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten VN zu ermitteln. Risikoausschlüsse sind, da sie Einschränkungen des Versicherungssc...