Dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahrens immanent ist der Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten.[3] Das Wiederaufnahmeverfahren in Verkehrsbußgeldsachen gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen.[4] Es ist in § 85 OWiG geregelt und führt zu einer Nachprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Praktische Bedeutung hatte die Wiederaufnahme zuletzt wegen der massenhaften widerrechtlichen Geschwindigkeitsmessungen auf der A3 in Köln am Autobahndreieck Heumar.[5] Betroffene, die gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide keinen Einspruch eingelegt haben, waren auf diese eher exotische Verfahrensart angewiesen, die zur Durchbrechung der Rechtskraft führt, und konnten nur so die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) rückgängig machen.[6] Im Folgenden soll ein Überblick über das Wiederaufnahmeverfahren gegeben werden, wobei ein Schwerpunkt auf das Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Betroffenen gesetzt wird. Dabei sollen auch die verkehrsverwaltungsrechtlichen Bezüge dargestellt und Tipps zur Steigerung der Erfolgsaussichten erteilt werden.

[3] BVerfGE 22, 322, 329.
[4] Fromm VRR 2011, 47 ff.
[5] Kölner Stadtanzeiger vom 2.2.17 ("A3-Blitzer am Dreieck Heumar – Hunderttausende wurden zu Unrecht geblitzt"), www.ksta.de.
[6] Fromm SVR 2017, 212.

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