"… Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Betrages und auf Erteilung einer Deckungszusage für das im Tenor genannte Klageverfahren."
1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst unstreitig auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen als allgemeine Vertragsverhältnisse. Die Ehefrau des Kl. ist ausdrücklich mitversichert.
Der Versicherungsfall trat während des versicherten Zeitraums auf. Gemäß Ziff. 2.9 D ARB 2014 besteht Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der VN, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Dies ist vorliegend mit der Mitteilung der Einstellung ihrer Leistungen zum 1.6.2017 durch die Lebensversicherung mit Schreiben vom 10.4.2017 erfolgt, also nach dem Versicherungsvertragsschluss über die streitgegenständliche Rechtsschutzversicherung am 17.12.2016.
2. Es liegt kein Ausschluss nach Ziff. 3.1.1 D ARB 2014 vor, denn der Versicherungsfall ist auch nicht innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss, also bis zum 17.1.2017 eingetreten.
3. Ein Leistungsausschluss ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Bestimmung der Ziff. 3.1.2 D ARB 2014. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine sog. vorvertragliche Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Versicherungsfall ausgelöst hat. Dabei ist es unerheblich, von wem die Rechtshandlung oder Willenserklärung ausgeht.
a. Ein Verstoß i.S.d. der vorgenannten Ziff. 3.1.2 D ARB 2014 ist vergleichbar mit der Regelung in § 4 Abs. 3a ARB 2000. Nach dem Zweck dieser Bestimmung greift der Versicherungsausschluss nur dann ein, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung zwar den angegriffenen Verstoß noch nicht selbst ausgelöst hat, aber ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils bereits in sich trägt. Dies wird z.B. bejaht bei einer Kündigung, einer Anfechtung, einer Schlussrechnung oder einem Antrag auf eine Sozialversicherungsleistung.
Davon umfasst sind jedoch nur solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen, die auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen. Sie müssen ihrer Natur nach erfahrungsgemäß die Gefahr der Entwicklung einer Rechtsstreitigkeit begründen, weil die Rechtmäßigkeit dieser Rechtshandlung bezweifelt wird oder der Gegner die nunmehr geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllen will (…). Nicht davon erfasst sind neutrale Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, wie z.B. eine Rentenzusage und späterer Streit über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung (OLG Düsseldorf VersR 1994, 337).
b. Der vorliegende Fall ist grenzwertig und nicht eindeutig unter einen der bereits entschiedenen Fälle einzuordnen. Die Mitteilung der Versicherung vom 15.9.2016 über das turnusmäßige Nachprüfungsverfahren, welches offensichtlich im 4-Jahres-Rhythmus (2009, 2013, 2017) stattfindet und keinen aktuellen Anlass hatte, trägt nach Auffassung des Gerichts nicht bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes in Form der (vertragswidrigen) Leistungseinstellung in sich. Dies ist eine Maßnahme des VR in der turnusmäßigen Abwicklung des Leistungsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis.
Auch der Bericht der Frau Dr. (…) vom 16.9.2016 ist noch keine solche streitauslösende Rechtshandlung, da sich aus diesem Bericht keinerlei Anhaltspunkte für die VN ergeben, hierdurch könnte eine Leistungseinstellung der Versicherung begründet werden. Es ist nach dem Bericht keine Besserung bei der VN eingetreten. Zudem verliefen die beiden vorherigen Nachprüfungsverfahren auch beanstandungsfrei.
Die Mitteilung der Lebensversicherung vom 6.12.2016, es sei noch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ist zwar grds. geeignet, den Keim des nachfolgenden Rechtsstreits aufgrund einer möglichen Leistungsverweigerung der Versicherung in sich zu tragen. Eine derartige Annahme würde aber zu einem Ergebnis führen, welches nicht vom Zweck der Regelung gedeckt wird. Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsfall anhand objektiver Kriterien leicht festzulegen. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten – wenn auch erst nachträglich – erkennbar war (…). Außerdem soll verhindert werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen vorprogrammiert sind (BGH VersR 1984, 530).
Mit einer Leistungseinstellung der Versicherung war jedoch trotz der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu diesem Zeitpunkt für den Kl. nicht konkret zu rechnen, zumal es für die Ehefrau des Kl. nach der Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin keine konkreten Anhaltspun...