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zfs 02/2019, zfs 02/2019 / VW-Abgasskandal

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VW muss Kaufpreis für Audi erstatten (OLG Köln, Beschl. v. 3.1.2019 – 18 U 70/18)

Die VW AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten. Mit Beschluss vom 3.1.2019 hat das OLG Köln die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des LG Köln als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG Köln sind die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt: Die Mitarbeiter der VW AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW- Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen: Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. Zugunsten des Klägers greife eine Erleichterung der Darlegungslast: Es habe genügt, dass der außerhalb der Geschehensabläufe stehende Kläger allgemein behauptet habe, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen seien. Es sei dann Sache der B...

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