VW-Abgasskandal
VW muss Kaufpreis für Audi erstatten (OLG Köln, Beschl. v. 3.1.2019 – 18 U 70/18)
Die VW AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten. Mit Beschluss vom 3.1.2019 hat das OLG Köln die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des LG Köln als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG Köln sind die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt: Die Mitarbeiter der VW AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW- Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen: Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. Zugunsten des Klägers greife eine Erleichterung der Darlegungslast: Es habe genügt, dass der außerhalb der Geschehensabläufe stehende Kläger allgemein behauptet habe, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen seien. Es sei dann Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten habe nicht einmal ansatzweise ausgereicht.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 25.1.2019
Strafprozessrecht
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
Am 21.12.2018 ist das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2571). Durch das Gesetz sollen die aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9.3.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl L 65 v. 11.3.2016, S. 1) notwendigen Anpassungen der StPO erfolgen. Nach Artikel 8 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Angeklagte das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie werden drei Anpassungen vorgenommen: Nach § 231 Abs. 2 StPO n.F. ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung in diesen Fällen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden kann. Ferner wird eine Belehrung des Angeklagten über seine in § 329 Abs. 7 StPO und § 356a StPO vorgesehenen Rechte eingeführt. Zudem wird in § 350 Abs. 2 S. 2 StPO klargestellt, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte zur Revisionshauptverhandlung vorgeführt wird. Der Referentenentwurf des BMJV war bereits Gegenstand von zfs aktuell im Mai 2018 (zfs 2018, 242).
Quelle: BR-Drucks 384/18
Verkehrsverwaltungsrecht
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Am 1.1.2019 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung v. 19.12.2018 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2700). Durch die Verordnung wurden zum 1.1.2019 Gewichtsklassen eingeführt. Insbesondere im Hinblick auf leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen soll hiermit die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen weiter erhöht werden.
Quelle: www.bmvi.de
Zivilprozessrecht
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 (PKHB 2019)
Am 31.12.2018 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 – PKHB 2019) vom 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 2707). Danach steigen die ab dem 1.1.2019 vom Einkommen der Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 abzusetzenden Beträge für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, auf 223 EUR, für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner auf 491 EUR und für die Person, der die Partei gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, für Erwachsene auf 392 EUR, für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren auf 372 EUR, für Kinder von sieben bis 14 Jahren auf 345 EUR und für Kinder bis sechs Jahre auf 282 EUR.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 2/2019, S. 62