1) Schadensereignisse können dazu führen, dass der Geschädigte Vorteile erhält. Da es das Ziel des Schadensersatzes ist, dass der Geschädigte nur den ihm erwachsenen Schaden ersetzt erhält, sind die gleichzeitig eintretenden Vorteile bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Voraussetzung dieser auf § 242 BGB beruhenden Kürzungsmöglichkeit ist zum einen, dass die Kürzung für den Geschädigten zumutbar ist und der Schädiger nicht unzumutbar entlastet wird (vgl. BGH NJW 2006, 499, BGHZ 49, 56 [61]).

2) Für den Bereich der berufsbedingten Aufwendungen, die bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen, sind Fallgruppen entwickelt worden, die einen Abzug rechtfertigen (vgl. Doukoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, § 2 Rn 1199; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn 78).

Neben nicht anfallenden Fahrtkosten (vgl. BGH NJW 1980, 1787) sind nicht entstehender Verpflegungsmehraufwand und nicht begründete Kosten für Arbeitskleidung und für doppelte Haushaltsführung denkbare Abzugsposten.

3) Statt der arbeitsaufwändigen konkreten Abrechnung der Ersparnisse wird häufig eine geschätzte Pauschale von 5–10 % abgezogen (vgl. die Nachweise bei Euler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Auflage, Kapitel 10 Rn 14).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 2/2020, S. 77 - 78

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