Ein Herzstück der Reform war die Erhöhung der Haftungsgrenze für Kinder – als Täter und als Opfer – im motorisierten Straßenverkehr auf das vollendete 10. Lebensjahr. Mit dem neuen § 828 Abs. 2 BGB folgte der Gesetzgeber den mehrfachen Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags Goslar und Erkenntnissen der Kinderpsychologie, dass die Kinder dieser Altersgruppe in dem sukzessive immer dynamischer werdenden Straßenverkehr verstärkt vor allem damit überfordert sind, Entfernungen sowie eigene bzw. Geschwindigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer richtig einzuschätzen. Selten hat es eine Gesetzesänderung gegeben, die von allen an der Schadensregulierung Beteiligten derart gutgeheißen wurde.
Inhaltlich wird dabei in der Praxis auch heute noch gelegentlich übersehen, dass die vorgenommene Änderung nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 S. 2 BGB nicht für vorsätzliche Schädigungen gilt. Praxisrelevant ist aber vor allem ihre Anwendbarkeit auf den gesamten motorisierten Straßenverkehr, nicht also nur auf den "fließenden" Verkehr. Somit greift die Privilegierung beispielsweise auch bei Unfällen, in denen ein Kind dieser Altersgruppe mit dem Fahrrad unachtsam gegen einen auf einem öffentlichen Parkplatz stehenden Pkw fährt. So unverständlich es für den Halter des Autos sein mag, haftet er somit dem dabei verletzten Kind zu 100 % nach § 7 Abs. 1 StVG aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Kommt das Kind hingegen als Radfahrer z.B. bei einem Unfall mit einem anderen Fahrrad zu Schaden, gilt auch nach der Reform des Jahres 2002 unverändert die Haftungsgrenze von 7 Jahren nach § 828 Abs. 3 BGB, so dass in dem Beispielsfall vom Grundsatz her seine (Mit-)Haftung in Betracht kommt, die von seiner Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung seines Verhaltens abhängt.
Ganz neue Diskussionspunkte zum Verständnis des "Kraftfahrzeugs" in § 7 Abs. 1 StVG entstehen aufgrund der sukzessive in stärkerem Maße benutzten Fortbewegungsmittel wie z.B. Pedelecs, Elektrorollern, Segways oder Waveboards. Sie sind zwar "in" und "hip", verursachen aber immer mehr, manchmal schwere Unfälle. Für die Pedelecs mit einer bauartbedingten maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h ist die rechtliche Einordnung zwischenzeitlich geklärt. Nach §§ 1 Abs. 3 StVG, 63a StVZO gelten sie als Fahrräder, so dass sie z.B. Fahrradwege befahren dürfen und ihre Fahrer keine Helme tragen müssen. Davon zu unterscheiden sind die für mehr als 25 km/h zugelassenen "Speed-Pedelecs", die nach §§ 30a Abs. 3 StVZO, 1 Abs. 3 StVG als Kleinkrafträder Kfz sind, so dass für sie eine Führerschein-, Versicherungs- und Helmpflicht besteht, speziell bei Kindern aber auch die Haftungsgrenze des § 828 Abs. 2 BGB gilt. Angesichts von 5,9 Mio. zugelassener Pedelecs im Jahre 2018 ist es nicht verwunderlich, dass es aktuell eine steigende Zahl von gerichtlichen Entscheidungen zu Verkehrsunfällen dazu gibt.
Zumindest etwas Klarheit ist zuletzt auch hinsichtlich der seit geraumer Zeit verstärkt im Straßenverkehr zu beobachtenden Elektro-Kleinstfahrzeuge eingetreten. Die am 15.6.2019 in Kraft getretene Elektro-Kleinstfahrzeug-Verordnung (eKEV) regelt die Elektro-Kleinstfahrzeuge mit einer Lenk- bzw. Haltestange, die bauartbedingt maximal 20 km/h fahren können. Darunter fallen insb. Segways und E-Roller, hingegen z.B. nicht Waveboards. Sie dürfen ab dem 14. Lebensjahr (nur) auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen genutzt werden; sofern solche nicht vorhanden sind, ist die Straße, nicht also der Gehweg zu benutzen. Zwingend vorhanden sein müssen eine Betriebserlaubnis, eine Kraft-Haftpflichtversicherung mit Versicherungsaufkleber, Beleuchtung, zwei Bremsen, seitliche Reflektoren sowie eine "helltönende Glocke". Auf das Erfordernis eines Mofa-Führerscheins hat der Gesetzgeber vor allem aufgrund der zu erwartenden starken Nutzung solcher Fahrzeuge durch Touristen verzichtet.
Rechtlich sind die Elektro-Kleinstfahrzeuge Kfz i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG, für die allerdings die gleichen Verkehrsregeln wie für die Radfahrer gelten. Zu beachten ist, dass die für sie vom Gesetzgeber, ggf. zur Vermeidung einer Helmpflicht, geregelte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h zur Konsequenz hat, dass bei ihnen gem. § 8 Nr. 1 StVG eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausgeschlossen ist. Speziell bei der häufigsten Unfallkonstellation mit Fußgängern und Radfahrern hat das bei Unaufklärbarkeit des Geschehens erhebliche negative Folgen.
Das neue Gesetz bezweckt eine Entlastung der Straßen und der Umwelt, vor allem auf dem "letzten Kilometer" auf dem Weg zu einem anderen Verkehrsmittel. Das ist in der Intention vom Grundsatz her zu begrüßen. Allerdings sind Unfälle insb. beim Aufeinandertreffen mit den deutlich langsameren, solche Fahrzeuge nicht gewohnten Fußgängern vorprogrammiert. Daran ändert auch nichts die Regelung in § 11 Abs. 4 eKEV, wonach Letztere auf einem gemeinsam genutzten Rad- und Fußgängerweg gegenüber den Elektro-Klei...