"…"
Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens i.H.v. 5.156,67 EUR nebst der Privatsachverständigenkosten i.H.v. 927,49 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 278 BGB (dazu 1.). Ein Anspruch für das Abhandenkommen der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie des Dachgepäckträgers steht dem Kl. gegen den Bekl. indes nicht zu, da der Bekl. sich die Entwendung der Gegenstände nicht gem. § 278 BGB oder § 831 BGB zurechnen lassen muss (dazu 2.).
1. Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens i.H.v. 5.688,42 EUR nebst der Privatsachverständigenkosten i.H.v. 927,49 EUR sowie Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 278, 286, 288 BGB. Voraussetzung für diese Haftung ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses, die Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis und das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 276 BGB.
a. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, bei dem der Bekl. auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kl. verpflichtet ist, § 241 Abs. 2 BGB. Dies umfasst auch den sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug des Kl. beim Rücktransport ohne Beschädigung dessen. Diese vertragliche Nebenpflicht wurde vorliegend verletzt. Dabei hat sich der Bekl. ein Verschulden des Transportunternehmens zurechnen zu lassen, § 278 BGB. Dieses wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Bekl. hat nichts vorgetragen, wodurch diese Vermutung widerlegt wird.
(1) Das Fahrzeug wurde vorliegend beim Transport beschädigt. Unstreitig kann es zu dieser Beschädigung nicht durch den Bekl. selbst, sondern nur durch den Frachtführer oder von diesem eingesetzte Dritte gekommen sein. Eine Haftung kommt daher lediglich in Betracht, wenn dem Bekl. das Verhalten des Frachtführers zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Frachtführer Erfüllungsgehilfe des Bekl. gegenüber dem Kl. ist, § 278 BGB. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird. Hierbei haftet gem. § 278 S. 1 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigenes. Übernimmt also der Gehilfe mit seiner Leistung eine Tätigkeit, die der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger selbst schuldet, dann haftet der Schuldner für mögliches Fehlverhalten seines Gehilfen gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 278 S. 1 BGB.
Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass kein Versicherungsfall i.S.d. § 1 Nr. 1.10 AVB bestanden hätte, da die Beschädigungen des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert überstiegen hätten. Der Bekl. übernahm gegenüber dem Kl. nicht lediglich eine Gefälligkeit. Für den Kl. wäre dies – und eine damit möglicherweise entfallende Haftung des Bekl. – nicht erkennbar gewesen. Überdies ist der Getriebeschaden für die Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, sodass der Schaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstieg (dazu unten c.).
Bei dem Rücktransport des Fahrzeugs handelt es sich um eine Primärpflicht des Versicherungsvertrags gem. § 1 Nr. 1.10 AVB. Vertragsparteien des Frachtvertrages [sind] der Bekl. und das gewählte Transportunternehmen. Der Bekl. hat sich des Transportunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedient, um die Pflicht aus § 1 Nr. 1.10 AVB gegenüber dem Kl. zu erfüllen, weshalb er sich das Verschulden des Transportunternehmens gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Er haftet nicht lediglich für ein Auswahlverschulden.
In der Rspr. wird teilweise vertreten, das beauftragte Transportunternehmen sei kein Erfüllungsgehilfe des Schutzbrief-Versicherers, da die Formulierung in § 1 Nr. 1.10 AVB “sorgt der VR für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten' so auszulegen sei, dass der VR gerade nicht die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem VN übernehme, das Fahrzeug zurück zu transportieren, sondern lediglich dafür Sorge trage, dass der Rücktransport organisiert werde und die Kosten hierfür nicht zu Lasten des VN gehen. Es handle sich um eine Passivenversicherung, welche die notwendigen Aufwendungen des VN versichert. Dementsprechend sei der Rücktransport keine vertragliche Pflicht des VR und der Frachtführer nicht Erfüllungsgehilfe gegenüber dem VN (vgl. OLG Hamm zfs 2014, 280; NJW-RR 1988, 285; OLG Saarbrücken VersR 2005, 1724; LG München zfs 1989, 278).
Das erkennende Gericht vermag sich dieser Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht anzuschließen. Es ist zwar richtig, dass der Wortlaut der Bedingungen lediglich von einer Kostenübernahme und der Organisation des Rücktransports spricht. Allerdings ergibt die Auslegung der Formulierung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen VN nicht, dass der VN selbst Vertragspartner des Frachtführers wird und der Bekl. lediglich den Kontakt herstellt und die Organisation sowie die Kosten des Transports übernimmt. Dass eine solche Auslegung der Klausel fernliegt, zeigt bereits, da...