"Gegen den Betr. ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier – auch in Ansehung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.7.2019 – nicht vor."
Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bemerkt der Senat lediglich Folgendes:
1. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.7.2019 zutreffend hinweist – auch im Abwesenheitsverfahren grds. keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bamberg zfs 2011, 410; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden DAR 2003, 181; BayObLG DAR 2002, 366; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn 50a; KK/Senge, OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das AG vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Davon kann hier unbeschadet des Umstands, dass das AG zunächst mit Urt. v. 16.10.2018 auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte und gegenüber der Regelgeldbuße von 80 EUR lediglich geringfügig erhöhte Geldbuße von 120 EUR erkannt hatte, nicht ausgegangen werden. Wird nach § 74 Abs. 4 OWiG auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt, so wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor der Versäumung des Termins bestand. Aufgrund der Versäumung des Termins ergangene Entscheidungen fallen ohne weiteres weg, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (vgl. OLG Köln VRS 71, 48, 53; BayObLGSt 1972, 43; KK/Maul, StPO, 8. Aufl., § 46 Rn 4; Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 74 Rn 47; KK/Senge, a.a.O., § 74 Rn 49). Einen Vertrauenstatbestand vermag ein solches Urteil daher von vornherein nicht zu schaffen, zumal hier die Wiedereinsetzung von Amts wegen auch in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und einem Betr. generell keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 52 Rn 45). Darauf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.10.2018 ohnehin besorgen lässt, dass das AG einen Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen und seiner Sanktionsentscheidung zugrunde gelegt hatte, welcher sich nicht auf den Betr., sondern ersichtlich auf einen anderen Betr. bezogen hatte und ohne Eintragung war, kommt es im Übrigen nicht mehr an. Wird damit das Verfahren so fortgesetzt, wie es vor der Versäumung des Termins bestand, so kann vorliegend auch nicht etwa aus anderen Gründen von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Ob insoweit dem OLG Dresden zu folgen wäre, das eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedenfalls im Falle einer unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das Dreifache des Regelsatzes annimmt (OLG Dresden zfs 2019, 112), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Grds. kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 487 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 2524). So liegt der Fall hier aber nicht, denn damit, dass das AG in Anbetracht der nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen Vorahndung (Geldbuße von 100 EUR wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung) in Abweichung von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße auf eine deutlich höhere Geldbuße erkennen könnte, musste der Betr. rechnen. Selbst wenn im Übrigen die Erhöhung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).
2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich vorliegend auch nicht – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – daraus, dass das AG den Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 14.12.2018, auf dessen konkreten Inhalt es die Erhöhung der Geldbuße auf 240 EUR gestützt hat, dem Betr. bzw. seinem Verteidiger nicht zur Kenntnis gebracht und diesen durch Verlesung im Abwesenheitsverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Zwar ist es zutreffend, dass im Abwesenheitsverfahren nur die dem Betr. bekannten Beweismittel verwendet...