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zfs 02/2020, Keine Intransparenz der Erweiterung des Unfallbegriffs auf erhöhte Kraftanstrengungen

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VVG § 178 Abs. 2; AUB 2010 Ziffer 1.4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2010 ist nicht intransparent.

BGH, Urt. v. 20.11.2019 – IV ZR 159/18

Sachverhalt

Der Kl. nimmt den beklagten VR auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in dessen AUB 2010 in Anspruch. In Ziffer 1 AUB 2010 heißt es unter der Überschrift "Der Versicherungsumfang":

Zitat

"1. Was ist versichert?"

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

…

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch,

wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

▪ ein Gelenk verrenkt wird oder
▪ Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden …“

Der Kl. hält die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 AUB 2010 für unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Er forderte die Bekl. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte.

2 Aus den Gründen:

"…"

[6] 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des BG, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 genüge dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

[7] a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastunge...

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