1) Im Verkehrsunfallrechtsstreit ist der Haftpflichtversicherer aufgrund der ihn nach § 138 ZPO treffenden Prozessförderungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet, Erkundigungen bei seinem VN einzuziehen, sodass er sich ohne den Versuch von Aufklärungsmaßnahmen nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen darf.

2) Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der dem Rechtsstreit seines VN und des Schädigers als Streitgenosse oder Streithelfer beitretende Haftpflichtversicherer selbst entgegen der Darstellung seines VN den behaupteten Unfall mit Nichtwissen bestreiten.

3) Hatten der ausländische Fahrer und Halter des unfallbeteiligten ausländischen Fahrzeugs gegenüber ihrer ausländischen Haftpflichtversicherung durch fehlende Aufklärung über den Unfallhergang eine Obliegenheitsverletzung begangen, ist das für die Rechtsbeziehung des Geschädigten nach dem Grüne-Karte-System ohne Einfluss.

Der Geschädigte darf hierdurch keine Schlechterstellung im Vergleich zu einem Geschehen mit rein nationaler Beteiligung erfahren.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Berlin, Hinweisbeschl. v. 14.2.2019 – 45 S71/18

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