Mit Antrag v. 20.11.2020 hat Rechtsanwalt Dr. K. für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten A. im Wege des Vorschusses Gebühren für die Teilnahme an 9 Hauptverhandlungsterminen geltend gemacht. Zudem hat er die Festsetzung von Reiseauslagen beantragt. Die ebenfalls als Vorschuss geltend gemachten Aufwendungen des Rechtsanwalts für eine BahnCard 50 für den Zeitraum v. 8.11.2020 bis 7.11.2021 i.H.v. 432 EUR nebst MwSt. hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des OLG Celle mit Verfügung v. 3.12.2020 abgesetzt, weil ein Beschluss über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen nicht vorläge. Die hiergegen gerichtete Erinnerung von Rechtanwalt Dr. K., der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, hatte beim OLG Celle Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?