Die Kl. erwarb aufgrund eines Kaufvertrages im Jahre 2014 von einem Händler einen gebrauchten, von der Bekl. hergestellten VW Golf mit einer Laufleistung von 23.085 km. In dem Fahrzeug war ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut, der bei der Abgasprüfung entsprechend der Manipulation des Dieselabgasskandals mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand vorgeführt wurde. Das Kraftfahrtbundesamt gab nach Auswertung der der unzulässigen Abschalteinrichtung zugrunde liegenden Software der Bekl. die Beseitigung der unzulässigen Software auf. Die Bekl. entwickelte daraufhin ein Software-Update, das die Kl. im Jahre 2017 aufspielen ließ: Die Kl. bot der Bekl. die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile an. Das lehnte die Bekl. ab.
Mit der Klage hat die Kl. die Erstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen i.H.v. 4 % ab Zahlung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges verfolgt. Darüber hinaus hat die Kl. den Ausspruch der Feststellung begehrt, dass die Bekl. der Kl. alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die sich aus dem Erwerb das Fahrzeuges ergeben und dass sich die Bekl. mit der Entgegennahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befinde. Weiterhin begehrt die Kl. die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das OLG sprach der Kl. Deliktszinsen aus dem gezahlten Kaufpreis, vermindert um die gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs sowie Rechtshängigkeitszinsen zu, und bestätigte das landgerichtliche Urteil, das die Zahlungspflicht der Bekl. Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges ausgesprochen hatte.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Kl., die ihren Klageantrag weiter verfolgt, soweit er abgewiesen worden ist und die der Bekl., die sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung des von der Kl. um die Nutzungsvorteile reduzierten Kaufpreises, zur Zahlung der Deliktszinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. zum Ersatz künftiger Schäden und des Annahmeverzuges richtet. Die Revision der Kl. hatte nur teilweise Erfolg, die der Bekl. war nur hinsichtlich der angegriffenen Verurteilung zur Zahlung des reduzierten Kaufpreises erfolglos.
Aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Laufleistung des Pkw wurde das Berufungsurteil in diesem Punkt aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG zurückverwiesen.