Nicht dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen war dagegen die Anpassungsstörung, die ein Polizeibeamter infolge seines Einsatzes zwecks Beendigung eines Amoklaufs in einer Schule davongetragen hatte. Der mit einem Messer und einer geladenen Schreckschusspistole bewaffnete, bengalische Feuer mit sich führende Amokläufer hatte bereits einen Lehrer getötet, den Feueralarm ausgelöst und mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole abgegeben, als der geschädigte Beamte mit drei weiteren Kollegen am Tatort eintraf. Die Beamten betraten das Schulgebäude und durchsuchten es gezielt nach dem Täter. Nachdem sie ihn gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. Der Amokläufer warf daraufhin seine Schreckschusspistole weg und ließ sich festnehmen. Der Beamte trug infolge dieses Vorfalls eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung davon, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hatte und zu einer dreiwöchigen Dienstunfähigkeit führte.
In dieser Gesundheitsverletzung hat sich nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Der Beamte war dem Geschehen eines Amoklaufs unmittelbar ausgesetzt und daran beteiligt. Der Täter hatte mit dem Amoklauf eine Gefahrenlage geschaffen. Er hatte den Polizeibeamten, die zum Tatort beordert wurden, eine unmittelbare Beteiligung an dem Geschehen dahingehend aufgezwungen, sich in die Gefahrenlage zu begeben und diese mit der Festnahme des Beklagten zu beenden. Der Umstand, dass sich in der psychischen Gesundheitsverletzung das speziell mit einem beruflichen Einsatz von Polizeibeamten verbundene Risiko – ein berufsspezifisches Risiko – verwirklicht hat, stand der Zurechnung im konkreten Fall nicht entgegen. Der Senat hat offengelassen, ob die sich aus Erlebnissen bei beruflichen Einsätzen von Polizeibeamten und anderen Rettungskräften ergebenden psychischen Risiken überhaupt der Risikosphäre dieser Berufsangehörigen zugeordnet werden können. Jedenfalls bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen wie dem streitgegenständlichen Amoklauf, mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen und verbreitet werden, ist der Schutzzweckzusammenhang zu bejahen. Das Risiko, dass Polizeibeamten aus einer solchen Belastungssituation eine psychische Gesundheitsverletzung davontragen, ist nicht allein ihrer Sphäre zuzurechnen.