Bejaht hat der BGH den erforderlichen Schutzzweckzusammenhang bei einer psychischen Störung von Krankheitswert, die auf einen durch einen Behandlungsfehler verursachten akut lebensgefährlichen Zustand eines nahen Angehörigen zurückzuführen war.[64] Sie war nicht dem Risikobereich des geschädigten Angehörigen, sondern dem des behandlungsfehlerhaft handelnden Arztes zuzurechnen. Insoweit hatte sich nicht lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Es käme einer Kapitulation unseres Gesundheitswesens gleich, wenn man es in seinem Leben üblicherweise zu gewärtigen hätte, dass ein naher Angehöriger, bei dem ein ernstzunehmender, aber nicht unmittelbar lebensbedrohender Gesundheitszustand (Darmperforation) besteht, infolge eines Behandlungsfehlers in akute Lebensgefahr (Peritonitis) gerät.

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