Möglich ist ein Konflikt zwischen der Alkoholklausel 2 und dem Ausschluss von vorsätzlichen Straftaten, Ziff. 5.1.2 AUB. Er betrifft solche Fälle, in denen der Versicherungsschutz auch noch bei Fahrten im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit zugesichert wird, also mit 1,1 Promille oder mehr, was nach § 316 StGB strafbar sind. Zu denken ist auch an § 315 c StGB.
Beispiel: Die VP stürzt mit ihrem Motorrad im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,2 Promille und bricht sich ein Bein.
In der Literatur gibt es Stimmen, die in solchen Fällen den Versicherungsschutz über Ziff. 5.1.2 AUB ausschließen wollen. Als Argument führen sie an, dass der Ausschluss von Bewusstseinsstörungen nicht davon abhänge, dass der VN bzw. die VP den Zustand schuldhaft oder gar vorsätzlich herbeiführe, während der Ausschluss von Straftaten nach Ziff. 5.1.2 AUB ein vorsätzliches Handeln erfordere. Dieses überschießende Erfordernis lasse es gerechtfertigt erscheinen, die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB oder die vorsätzliche trunkenheitsbedingte Straßengefährdung gem. § 315c StGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vom Anwendungsbereich der Ziff. 5.1.2 AUB auszunehmen.
Die Gegenseite sieht hier keinen Verstoß gegen Treu und Glauben.
Dieser Ansicht ist zu folgen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung schließt die o.g. Alkoholklausel 2 einen Unfall im Straßenverkehr mit 1,2 Promille in den Versicherungsschutz ein. Da es sich strafrechtlich um eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB handelt, ist der Versicherungsschutz nach Ziff. 5.1.2. AUB ausgeschlossen. Es handelt sich um ein und denselben Lebenssachverhalt, der zwei unterschiedliche Bewertungen nach dem Bedingungswerk zulässt. Damit sind diese AUB nicht eindeutig auszulegen und nach § 305c BGB geht dies zu Lasten des Verwenders, also des VR.
Sinn der Ziff. 5.1.2. AUB ist es, das selbstverschuldete erhöhte Unfallrisiko, das beim Begehen einer Straftat vorliegt, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Das Risiko ist insoweit identisch mit dem über die Alkoholklausel zusätzlich eingeschlossenen Risiko einer Trunkenheitsfahrt im Sinne eines Zustands der Bewusstseinsstörung. Es liegt insoweit kein zusätzlicher Aspekt in Ziff. 5.1.2 AUB, der gegen eine Anwendbarkeit der Alkoholklausel spricht.
Man wird auch keine Sittenwidrigkeit der Alkoholklausel ableiten können, denn der abstrakte Einschluss der Zusatzvereinbarung mit einem höheren BAK-Wert ist immer noch eine Einschränkung des Versicherungsschutzes, der VR dürfte aber auch ganz auf die Klausel verzichten.
Wichtig ist allerdings, dass andere Straftatbestände davon unabhängig anwendbar bleiben, sofern sie einen anderen Lebenssachverhalt betreffen. So ist die o.g. Trunkenheitsfahrt ohne Führerschein grundsätzlich über Ziff. 5.1.1 AUB i.V.m. der Alkoholklausel 2 versichert, aber nach Ziff. 5.1.2 AUB i.V.m. § 21 Abs.1 StVG vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hier liegen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, nicht hingegen zwei verschiedene Auslegungen eines Lebenssachverhalts. In solchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz.
Der VR kann die Anwendbarkeit der Ziff. 5.1.2. bei vereinbarter Alkoholklausel regeln, indem z.B. eine entsprechende Regelung aufgenommen wird. Jedoch müsste eine solche klar in der Alkoholklausel formuliert werden, z.B.: "… sofern nicht gleichzeitig eine Straftat vorliegt, die nach Ziffer … AUB zum Ausschluss führen kann."