a) Allgemeines
Die Klausel regelt eine konkrete Ausnahme zum Ausschluss der Bewusstseinsstörungen und unterscheidet dabei zwei Fallkonstellationen. Einerseits Unfälle beim Lenken von Kraftfahrzeugen und andererseits alle anderen Unfälle.
Es finden sich sehr unterschiedliche Formulierungen, mal wird von Alkoholkonsum, mal von Trunkenheit gesprochen, in der Schadenregulierungspraxis besteht dabei kein Unterschied, es wird nur auf die Aspekte BAK-Wert und die Unfallsituation abgestellt.
Die meisten VR gehen nur auf alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen ein, manche VR weiten die Klausel auch auf durch Alkoholkonsum ausgelöste Anfälle aus, die dann ebenfalls mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
b) Unfälle beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Nur für Unfälle beim Lenken von Kraftfahrzeugen kann der Versicherungsschutz entfallen, und zwar in Fällen, bei denen beim Fahrzeugführer eine BAK von 1,1 Promille oder mehr festgestellt wurde. Der Wiederausschluss greift nur für den Fahrer, nicht für den Beifahrer.
Was als Kraftfahrzeug gilt, wird in den AUB nicht gesondert definiert und daher ist die Regelung des § 1 StVG heranzuziehen:
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (§ 1 Abs. 2 StVG)
Das bedeutet, dass schienengebundene Fahrzeuge wie Züge, aber auch Schiffe keine Kraftfahrzeuge im Sinne der Alkoholklausel sind.
Unerheblich ist allerdings die Art des Motors. Auch ein Elektromotor bewegt ein Fahrzeug mit Maschinenkraft.
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. (§ 1 Abs. 3 StVG)
Fahrräder mit Hilfsmotoren sind sog. Pedelecs. Sie unterscheiden sich von E-Bikes, die auch ohne Tretunterstützung eine Geschwindigkeit von 25 km/h (oder mehr) erreichen können.
Bei Pedelecs ist daher auf die Nennleistung und die Abschaltgeschwindigkeit zu achten. Liegt die Nenndauerleistung bei höchstens 0,25 kW und die Motorenleistung wird bei höchstens 25 km/h abgeschaltet, dann handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug.
Leistungsstärkere Pedelecs und E-Bikes sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 StVG.
Auch E-Scooter sind als Elektrokleinstfahrzeugen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 StVG. Das ergibt sich aus § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
c) Sonstige Unfälle durch Trunkenheit
In allen weiteren Fällen greift der Ausschlusstatbestand nicht und es besteht für Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen Versicherungsschutz.
Dies gilt auch für Beifahrer in Kraftfahrzeugen.
d) Die festgestellte BAK
Neben dem vertraglich vereinbarten BAK-Wert ist auch die bei der VP zum Unfallzeitpunkt vorliegende BAK zu ermitteln. Fand keine Bestimmung der BAK statt oder ist keine solche zu ermitteln, kann der VR den Wiederausschluss nicht beweisen. Damit besteht in diesen Fällen Versicherungsschutz.
Als denkbares Szenario ist hier das Abhandenkommen einer Blutalkoholprobe zu nennen.
Liegt die BAK über der als versichert geltenden Grenze, dann besteht kein Versicherungsschutz.