Die Entscheidung macht auf ein Problem aufmerksam, das sich seit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Praxis häufiger stellen wird. Um die Bedeutung der ordnungsgemäßen Mitteilung der anwaltlichen Vergütungsberechnung besser verstehen zu können, sollen hier einige Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts erörtert werden.
Grundsätze
Beim anwaltlichen Vergütungsrecht muss unterschieden werden zwischen dem Anfall der anwaltlichen Vergütung, deren Fälligkeit und der Einforderbarkeit der Vergütung. Die anwaltliche Vergütung – nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 RVG besteht diese aus Gebühren und Auslagen – entsteht, wenn der Rechtsanwalt erstmals den jeweiligen Gebühren- bzw. Auslagentatbestand erfüllt hat. Beispielsweise fällt die Verfahrensgebühr in einem Zivilprozess nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an. Die danach entstandene Vergütung wird gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der Angelegenheit fällig. Für die Vergütung in einem gerichtlichen Verfahren regelt § 8 Abs. 1 S. 2 RVG weitere Fälligkeitstatbestände. Schließlich ist die Vergütung des Rechtsanwalts erst einforderbar, wenn der Rechtsanwalt dem Auftraggeber gem. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG eine formell ordnungsgemäße Vergütungsberechnung unter Beachtung der in § 10 Abs. 2 RVG aufgeführten Voraussetzungen erteilt hat.
Einforderbarkeit der Vergütung
Folglich kann der Rechtsanwalt die Vergütung gegenüber seinem Auftraggeber mit Erfolg erst dann geltend machen, wenn sie einforderbar ist. Hierzu muss er die in § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Für das Verständnis der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist der Wortlaut dieser Bestimmung von Bedeutung:
"Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern."
Eine entsprechende Regelung findet sich für die Gebühren und Auslagen des Notars übrigens in § 19 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Damit gilt für die Vergütungsberechnung die Schriftform, die gem. §§ 126 Abs. 4, 126a Abs. 1 BGB auch durch eine qualifizierte elektronische Form gewahrt werden kann. Demgegenüber unterscheiden sich die Anforderungen an die Einforderbarkeit der Vergütung des Steuerberaters von den Regelungen für Rechtsanwälte und Notare in einem Punkt entscheidend. In § 9 StBVV heißt es nämlich:
"Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden."
Somit gilt zwar grundsätzlich auch für den Steuerberater die Schriftform der Vergütungsberechnung. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann der Steuerberater diesem jedoch seine Rechnung auch in Textform erteilen. So modern sind die gesetzlichen Vorschriften bei den Rechtsanwälten und den Notaren aber nicht.
Schriftform
Der Rechtsanwalt muss dem Auftraggeber somit seine Vergütung schriftlich erteilen (§ 126 BGB). Wie er dies in der Praxis umsetzt, bleibt dem Anwalt weitgehend überlassen. So kann er dem Auftraggeber eine gesonderte schriftliche Rechnung erteilen. Er kann die Rechnung aber auch in ein Schreiben an den Mandanten aufnehmen. Zulässig ist es auch, wenn die Vergütungsberechnung als Anlage einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz beigefügt wird oder wenn die Rechnung in diesen Schriftsatz mit aufgenommen wird. Enthält beispielsweise die Klageschrift in einem Honorarprozess gegen den Auftraggeber die Vergütungsberechnung und erfüllt sie dabei sämtliche formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 10 RVG, genügt dies der Schriftform. Gleiches gilt für den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 1 RVG. Auch in diesen Antrag kann die Vergütungsberechnung aufgenommen werden. Die Anforderungen an das Schriftformerfordernis sind dann erfüllt, wenn auch das für den Auftraggeber vorgesehene Exemplar des an das Gericht gerichteten Schriftsatzes die anwaltliche Unterschrift enthält. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt, um dessen Vergütung es geht, die beglaubigte Abschrift der Klageschrift oder des Vergütungsfestsetzungsantrages selbst unterzeichnet hat (LG Bochum AGS 2014, 60). Es dürfte sogar ausreichen, wenn der Rechtsanwalt den Beglaubigungsvermerk persönlich unterzeichnet hat (AnwaltsKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, § 10 Rn 86).
Die in § 126 Abs. 1 S. 1 BGB geforderte Schriftform kann gem. § 126 Abs. 3 BGB auch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Für anwaltliche Vergütungsberechnungen findet sich keine dem entgegenstehende Vorschrift. Gem. § 126a BGB ist die elektronische Form dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt der Vergütungsberechnung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat....