Zutreffend hat das LG festgestellt, dass der Kl. aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung nicht mehr bezugsberechtigt war …

1b aa) Soweit der Kl. darauf abstellt, dass im Antragsformular vom 26.4.2001 nicht vorgesehen war, ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu bestimmen, ändert dies nichts daran, dass es eine solche Möglichkeit gemäß § 10 AVB gab und sie gerade nicht genutzt wurde – aus welchen Gründen auch immer. Der Kl. hatte damit von vorneherein versicherungsvertraglich lediglich eine sehr ungesicherte Rechtsposition und trug das Risiko, dass sein lediglich widerruflich bestehendes Bezugsrecht jederzeit, ohne seine Mitwirkung und auch ohne seine Kenntnis widerrufen wird.

Daran ändert auch nichts, dass der Versicherungsvertrag im Todesfall der VN auf den Kl. übergehen sollte. Zwar mag die Rechtsposition des Kl. dadurch gestärkt gewesen sein – dies sollte aber offensichtlich erst mit dem Todesfall der VN gelten, während die VN zu Lebzeiten versicherungsvertraglich uneingeschränkt blieb. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Versicherungsbeiträge vom Kl. gezahlt wurden. Auch dies ändert nichts daran, dass der Kl. in versicherungsvertraglicher Hinsicht den Handlungen der VN ausgeliefert war, da er sich lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht einräumen ließ. Etwaige Folgen im zugrundeliegenden Verhältnis zwischen VN und Kl. sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Soweit der Kl. der Auffassung ist, dass die besondere Rechtsnachfolgeregelung nur dann sinnvoll sei, wenn dadurch zugleich die Verfügungsbefugnisse der VN ausgeschlossen seien, ist dies nicht zutreffend: Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – solches gerade nicht vereinbart wurde, obwohl es nach den Bedingungen möglich gewesen wäre, führt die Rechtsnachfolgeregelung nur dazu, dass die Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod der VN allein vom Willen des Kl. und nicht der Erbengemeinschaft abhängig sein sollte und nach dem Tod der VN allein der Kl. über die Bezugsberechtigung hätte entscheiden können. Dies ist durchaus ein sinnvoller Regelungsgehalt für die Zeit nach dem Tod der VN.

bb) An sich zutreffend ist der Hinweis des Kl. darauf, dass im Antragsformular nicht vorgesehen war, eine Kontoverbindung für den bzw. die Bezugsberechtigten anzugeben. Dennoch hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die Zahlungsanweisung der VN vom 2.4.2016 der ursprünglichen Anweisung im Versicherungsantrag entgegen steht: Während ursprünglich eine Zahlung an den Kl. im Erlebensfall vorgesehen war, hat die VN nunmehr ausdrücklich erklärt, dass die Versicherungsleistung an sie gezahlt werden solle. Der Wortlaut der Erklärung vom 2.4.2016 ist eindeutig und lässt keinen Raum für Zweifel.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Bekl. vom 23.3.2016. Zwar bat die Bekl. mit diesem Schreiben nicht ausdrücklich darum, den oder die Bezugsberechtigten für den Versicherungsfall zu benennen, sondern um Mitteilung einer Bankverbindung. Indes greift die Sichtweise des Kl. zu kurz, dass die Bekl. lediglich um Mitteilung der aktuellen Bankverbindung der VN gebeten habe. Dies war gerade nicht der Fall. Denn es ging der Bekl. um Mitteilung der Bankverbindung ausschließlich für die Auszahlung der Versicherungsleistung, wie sie auch ausdrücklich in dem Schreiben ausgeführt hat. Die VN wusste daher sowohl aufgrund der eindeutigen und ausdrücklichen Formulierung in der Anweisung vom 2.4.2016 als auch aufgrund der ausdrücklichen Bitte im Schreiben vom 23.3.2016, dass sie die Bankverbindung für die Auszahlung der Versicherungsleistung angab. Damit wusste – und wollte – sie, dass die Versicherungsleistung nunmehr an sie selbst und eben nicht an den Kl. ausgezahlt werden würde. Dass die VN zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wusste, dass ursprünglich der Kl. bezugsberechtigt war, behauptet der Kl. schon selber nicht. Solches ist hier auch nicht anzunehmen, da es immerhin um einen nicht alltäglichen Vertrag mit einem hohen Finanzvolumen ging. Der Vortrag des Kl., es widerspreche jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein Adressat eines solchen Schreibens vor einer Beantwortung prüft, welche Abreden in Bezug auf das Bezugsrecht getroffen waren, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist angesichts der weitreichenden Folgen gerade anzunehmen, dass sich ein VN Gedanken macht, wie und an wen die Versicherungsleistung zu erbringen sein wird, wenn er vom VR – wie hier – ausdrücklich mit dieser Frage konfrontiert wird. Ohnehin wäre ein solches positives Änderungsbewusstsein schon nicht erforderlich, da allein der Wille maßgeblich ist, den (nunmehrigen) Bezugsberechtigten ab dem Erklärungszeitpunkt zu bestimmen; der damit gegebenenfalls verbundene gleichzeitige Widerruf des vorbestehenden Bezugsrechts ist dann konkludent zwingend miterklärte Folge dieser Bezugsrechtsbestimmung.

Ob die VN das Bezugsrecht ohne das Schreiben der Bekl. möglicherweise nicht geändert hätte, steht nicht fest. Vielmehr spricht der Umstand, dass die VN das Geld nicht nur widerspruchslos angenommen, so...

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