II, Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für weitere 21 Tage zu je 150 EUR i.H.v. 3.150 EUR gem. § 1 VVG, § 1a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 der Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 2009) i.V.m. Ziff. 2.1 und 2.7 des Tarifs für Freiberufler "ETF21".

1.1 Gem. § 1 VVG ist der VR verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Ein Versicherungsfall liegt gem. § 1a Abs. 1 S. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 2009) und Ziff. 2.7 des vereinbarten "Tarifs ETF21" insbesondere dann vor, wenn während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 und 2 des MuSchG sowie am Entbindungstag ein Verdienstausfall entsteht und der VN in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Gem. § 1a Abs. 2 S. 2 RB/KT 2009 zahlt der VR für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. Gem. Ziff. 2.7 S. 2 i.V.m. Ziff. 2.1 der Tarifbestimmungen des

Tarifs "ETF21" wird das Krankentagegeld allerdings erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 21 Tagen gezahlt.

1.2 Die in Ziff. 2.7 i.V.m. Ziff. 2.1 vereinbarte Karenzzeit hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB mit der Unwirksamkeitsfolge des § 306 Abs. 1 BGB nicht stand.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein VR, wie vorliegend, in Muster- oder Rahmenbedingungen auf bestimmte zu erfüllende Anforderungen aus einem Tarif verweist (vgl. Prölls/Martin, VVG, 31. Auflage, § 2 MB/KT Rn 3, § 4 Rn 1).

Die Tarifklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH r+s 2008, 201). Hiernach sind Bestimmungen in AVB unwirksam, wenn sie den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Bestimmung in Ziff. 2.7 i.V.m. Ziff. 2.1. der Tarifbestimmungen des Tarifs "ETF21" ist wegen Verstoßes gegen §§ 192 Abs. 5 S. 2, 208 VVG unwirksam.

Gem. § 208 VVG kann von § 192 Abs. 5 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden. Gem. § 192 Abs. 5 S. 2 VVG ist bei einem Krankentagegeldversicherungsvertrag der VR verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit dem VN kein anderweitiger Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht. Der Begriff des "vereinbarten" Krankentagegeldes ist unter Berücksichtigung des aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehenden Willens des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, dass damit ausschließlich die Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen gemeint ist.

Beginn und Ende der Leistungsverpflichtung des VR können zu Ungunsten des VN demzufolge nicht vertraglich abgeändert werden. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem zum 11.4.2017 in das VVG eingefügten § 192 Abs. 5 S. 2 VVG die Möglichkeit einer Angleichung der finanziellen Absicherung von privat krankenversicherten selbstständig erwerbstätigen Frauen mit den gesetzlich versicherten abhängig Beschäftigten. Zuvor hatten privat krankenversicherte Selbstständige keine Möglichkeit, eine Absicherung für die letzten Wochen vor und die ersten Wochen nach der Entbindung mit einem privaten Krankenversicherer zu vereinbaren. Die Änderung des § 192 Abs. 5 S. 2 VVG sollte es erwerbstätigen selbstständigen Frauen ermöglichen, unabhängig von finanziellen Erwägungen entscheiden zu können, ob sie bei Schwangerschaft in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht Wochen nach der Geburt – also dem Zeitraum, in dem abhängig Beschäftigte kraft Gesetzes Mutterschaftsgeld erhalten – ihre berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben oder nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang (BT-Drucks 18/11205, S. 42, 83 f.). Dieser Gesetzeszweck wird durch die Regelung in Ziff. 2,7 i.V.m. Ziff. 2.1. der Tarifbestimmungen des Tarifs "ETF21" unterlaufen, da die vom Gesetzgeber bezweckte Absicherung für den im Tarif genannten Zeitraum von 21 Tagen bzw. bei dem Tarif "ETF42" sogar für 42 Tage und damit für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des MuSchG vor der Geburt entfällt und demzufolge die vom Gesetzgeber bezweckte Entscheidungsfreiheit erheblich und unzulässig eingeschränkt wird.

1.3 Die zum 11.4.2017 in Kraft getretene Bestimmung des § 208 VVG, wonach von § 192 Abs. 5 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherten abgewichen werden darf, gilt auch für Altverträge. Weder die §§ 192 Abs. 5 S. 2, 208 VVG noch das VVG an anderer Stelle enthalten eine Übergangsregelung. Eine Anwendung nur auf Versicherungsverträge, die nach Inkrafttreten de...

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