[3] A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2021, 1263 veröffentlicht ist, meint, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei und das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug folge (§ 952 BGB entsprechend). Die Klägerin, zu deren Gunsten bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streite, habe das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 366 HGB gutgläubig erworben. Sie wäre allerdings dann nicht in gutem Glauben gewesen, wenn dem Vermittler bei Übergabe des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt worden wäre. Die Beweislast dafür liege jedoch bei der Beklagten, und diese habe keinen Beweis angeboten. Die Klägerin treffe nur eine sekundäre Darlegungslast. Dieser habe sie genügt, indem sie dargelegt habe, dass dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt und von diesem geprüft worden sei. Aus dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt ergäben sich auch in der Gesamtschau keine besonderen Umstände, die den Verdacht hätten erregen müssen, das Autohaus sei Nichtberechtigte. An dem guten Glauben der Klägerin fehle es insbesondere nicht deshalb, weil die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Vermittler nicht ausgehändigt worden sei. Im internationalen Kfz-Handel sei es üblich, die Papiere bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung (§ 17a UStDV) zurückzubehalten. So sehe es auch der Kaufvertrag ausdrücklich vor. Der Annahme eines solchen Brauchs sei die Beklagte nicht entgegengetreten.
[4] Die auf Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Widerklage sei nicht begründet. Ein Anspruch der Beklagten aus § 985 BGB bestehe nicht, weil sie nicht Eigentümerin des Fahrzeugs sei.
[5] B. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[6] I. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. Senat, Urt. v. 18.7.2008 – V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn 6 m.w.N.) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Für die Klage sind die deutschen Gerichte nach Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1a) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) zuständig, weil sich der satzungsmäßige Sitz der Beklagten in Deutschland befindet. Für die Widerklage ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 8 Nr. 3 EuGVVO.
[7] II. Klage
[8] Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
[9] 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet beurteilt das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als der maßgeblichen lex rei sitae (§ 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 und 2 BGB). In dem für die Vollendung des Eigentumserwerbs der Klägerin durch Einigung und Übergabe maßgeblichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug in Deutschland (vgl. Senat, Urt. v. 20.7.2012 – V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn 14 m.w.N.).
[10] 2. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie gemäß § 929 Satz 1, § 932 BGB Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist. In (entsprechender) Anwendung des § 952 BGB folgt das Eigentum an dem Fahrzeugpapier dem Eigentum an dem Fahrzeug (vgl. Senat, Urt. v. 18.9.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn 32 m.w.N.).
[11] a) Ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs war zwar die Beklagte. Zwischen der Klägerin und dem Autohaus hat aber eine Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Veräußerer nicht gehörte, konnte die Klägerin das Eigentum durch diesen Vorgang allerdings nur gutgläubig erwerben; dafür kommt es auf den guten Glauben an das Eigentum des Autohauses an, das nach der Darstellung der Klägerin als Eigentümerin aufgetreten ist (§ 932 Abs. 1 BGB). § 366 Abs. 1 HGB ist nicht einschlägig (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1966 – VIII ZR 60/64, BeckRS 1966, 31180082). Auch hat die von dem Berufungsgericht herangezogene Eigentumsvermutung des § 1006 BGB keine rechtliche Bedeutung, wenn – wie hier – allein zu klären ist, ob die Voraussetzungen des § 932 BGB bezogen auf einen konkreten Erwerbsvorgang vorliegen. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach der maßgeblichen Regelung in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[12] b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beweislast für den fehlenden guten Glauben der Klägerin bei der Beklagten liegt.
[13] aa) Nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Erwerber durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Wird der Erwerber – wie hier – bei der Einigung über den Ei...