Der Entscheidung des BPatG ist zuzustimmen.
Grundsätze bei der Nachfestsetzung
Zutreffend führt das BPatG aus, dass die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses einer erneuten Kostenfestsetzung nur insoweit entgegensteht, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist (BGH RVGreport 2011, 309 [Hansens]; BGH BRAGOreport 2003, 57 [ders.] = JurBüro 2003, 260). Versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind demgegenüber der Nachliquidation zugänglich (BVerfG NJW 1995, 1886; BGH NJW 2009, 3104; FamRZ 2011, 1222; BGH RVGreport 2011,28 [Hansens] = zfs 2011, 101 m. Anm. Hansens = AGS 2010, 580 m. zust. Anm. N. Schneider; OLG München MDR 2003, 55; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 312 [Hansens]; OLG Celle AGS 2010, 582 m. zust. Anm. N. Schneider; LG Trier JurBüro 2012, 250; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. § 104 Rn 21.61 "Nachliquidation" m.w.N.).
Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Erstattungsberechtigte in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag seinen gesamten Erstattungsanspruch geltend gemacht, gibt er damit zu erkennen, dass er eben diesen ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben will. In einem solchen Fall sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung und damit einer Nachfestsetzung zugänglich gewesen wäre. Über diesen Anspruch hat dann der Rechtspfleger rechtskräftig entschieden (so BGH RVGreport 2011, 309 [Hansens]), so dass eine Nachfestsetzung unzulässig ist.
Nachfestsetzung zulässig
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Nachfestsetzung trotz der Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses in folgenden Fällen zulässig:
Der Anwalt des Antragstellers hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag zunächst nur die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG geltend gemacht und erst nach Rechtskraft des hieraufhin antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bemerkt, dass er in dem Verhandlungstermin die Sache einseitig mit dem Richter erörtert hatte. Die Differenz zwischen der bereits festgesetzten 0,5 Terminsgebühr und der nach Nr. 3104 VV RVG tatsächlich angefallenen 1,2 Terminsgebühr kann im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden (s. OLG Frankfurt RVGreport 2017, 383 [Hansens]).
Die erstattungsberechtigte Partei beantragt die Nachfestsetzung der auf die Gebühren und Auslagen entfallenen Umsatzsteuer, deren Festsetzung sie zuvor wegen vermeintlicher Vorsteuerabzugsberechtigung nicht beantragt hatte (OLG Stuttgart RVGreport 2009, 312 [Hansens]; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Naumburg RVGreport 2014, 242 [Hansens]).
Es wird die Nachfestsetzung des Anrechnungsbetrags der Geschäftsgebühr beantragt, sofern im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr geltend gemacht wurde (so BGH RVGreport 2011, 28 [Hansens] unter Aufhebung von OLG Dresden RVGreport 2010, 193 [ders.]; OLG Köln RVGreport 2009, 354 [ders.]). Die Nachfestsetzung ist in einem solchen Fall jedoch dann nicht zulässig, wenn der Rechtspfleger vor Einführung des § 15a Abs. 2 RVG den Antrag auf Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr teilweise zurückgewiesen und den Anrechnungsbetrag abgesetzt hat. In diesem Fall steht die Rechtskraft der Entscheidung der Nachfestsetzung des Anrechnungsbetrags entgegen. Die erstattungsberechtigte Partei hätte dann gegen die Absetzung des Anrechnungsbetrags rechtzeitig Erinnerung/sofortige Beschwerde einlegen müssen.
Es wird die Nachfestsetzung einer bisher nicht geltend gemachten Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO/Nr. 1008 VV RVG verlangt (BVerfG JurBüro 1995, 583 = Rpfleger 1995, 476; SG Berlin RVGreport 2011, 102 [Hansens]).
Der Antragsteller beantragt die Nachfestsetzung einer Erörterungsgebühr nach antragsgemäßer Festsetzung der Prozess- und der Vergleichsgebühr (so KG Rpfleger 1976, 366). Dies gilt auch für andere "vergessene" Gebühren wie etwa die Einigungsgebühr.
Nachfestsetzung unzulässig
Demgegenüber wird wegen der eingetretenen Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Nachfestsetzung in folgenden Fallgestaltungen für unzulässig erachtet:
Die erstattungsberechtigte Partei stellt nach gesetzlicher Änderung der Zinshöhe einen Antrag auf Ergänzung der Verzinsung des Erstattungsbetrags (so BGH BRAGOreport 2003, 57 [Hansens] = NJW 2003, 1462 = JurBüro 2003, 260).
Der Nachfestsetzungsantrag wird auf einen höheren Gegenstandswert gestützt als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegt. In dem vom BGH (RVGreport 2011, 309 [Hansens] = AGS 2011, 566 m. Anm. N. Schneider) entschiedenen Fall wurde unter Ansatz eines weit höheren Gegenstandswerts als in dem beschiedenen Kostenfestsetzungsantrag eine um rund 90.000 EUR höhere Verfahrensgebühr geltend gemacht. Wird also versehentlich ein zu niedriger Gegenstandswert angesetzt, so kann dies nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Regelfall nicht durch einen Nachfestsetzungsantrag korrigiert werden.
Ei...