II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache haben die Berufungen der Beklagten keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist zu einem geringen Teil begründet.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % zugrunde gelegt. Den dagegen von den Parteien vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05 –, Rn 18, juris; BGH, Urt. v. 26.4.2005 – VI ZR 228/03 –, Rn 22, juris).
Das Landgericht ist im Zuge der vorzunehmenden Abwägung zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Zeuge C als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gegen das Gebot des § 35 Abs. 8 StVO, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen, verstoßen hat. Auch wenn Fahrzeuge des Rettungsdienstes – so wie hier das Beklagtenfahrzeug – nach § 35 Abs. 5a StVO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit sind, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass sie bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt haben. Nach § 35 Abs. 8 StVO kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2016 – 1 U 248/13 –, Rn 13, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.6.1998 – 1 U 42/97 –, Rn 8, juris). Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (KG Berlin, Urt. v. 30.8.2010 – 12 U 175/09 –, Rn 50, juris). Er darf nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2018 – I-1 U 112/17 –, Rn 61, juris). Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall sogar erforderlich sein, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2018 – I-1 U 112/17 –, Rn 66, juris; KG Berlin, Urt. v. 30.8.2010 – 12 U 175/09 –, Rn 50, juris; KG Berlin, Urt. v. 22.3.1990 – 12 U 2971/89 –, Rn 18, juris). In jedem Fall darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.2.2013 – 10 U 39/12 –, Rn 15, juris). Er darf nur dann die Kreuzung bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2012 – 24 U 45/12 –, Rn 16, juris). Diese hohen Sorgfaltsanforderungen hat der Zeuge C nicht ausreichend beachtet, als er bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Hätte der Zeuge die Geschwindigkeit des Rettungsfahrzeugs so weit reduziert, dass er bei einem die Kreuzung querenden Fahrzeug hätte anhalten können, wäre der Unfall vermieden worden. Stattdessen ist der Zeuge C nach den von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 38 km/h gefahren, die es ihm nicht erlaubte, kollisionsvermeidend anzuhalten. Der Zeuge durfte sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 angesichts der wartenden Fahrzeuge nicht darauf verlassen, dass auch das Klägerfahrzeug pflichtgemäß anhalten und das Wegerecht des Rettungsfahrzeugs wahren würde. Es gibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer schon in ausreichender Weise gewarnt oder auf die Inanspruchnahme des Sonderrechts hingewiesen. Vielmehr muss sich der Fahrer in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer seine durch Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten. Nur wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen wahrgenommen haben, darf er darauf vertrauen...