[…] II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
1. Ein Verfahrenshindernis wegen Immunität besteht hier nicht. Zwar ist aufgrund der vom Betroffenen vorgelegten Ablichtungen davon auszugehen, dass der Betroffene mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständiger Ansässigkeit im Bundesgebiet als Honorarkonsul für die Republik X mit dem Konsularbezirk des Landes Y ernannt wurde und als solcher vom Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II, S. 1585 – kurz: WÜK) erfasst ist, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1971 (BGBl 1971 II, S. 1285) und für die Republik X seit […] deshalb als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden ist (LR/Berg StPO 27. Aufl. § 19 GVG Rn 1). Damit ist eine Befreiung des Betroffenen von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen. Davon ist auch das AG zutreffend ausgegangen. Immunität führt zu fehlender Gerichtsunterworfenheit und begründet ein persönliches Strafverfahrenshindernis. Ob Immunität im Sinne der §§ 18–20 GVG besteht, haben die Gerichte ohne Bindung an behördliche Auffassungen zu prüfen (BGHSt 32, 275).
a) Honorarkonsularbeamte, die wie der Betroffene Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, sind anders als die Berufskonsuln (Art. 43 Abs. 1 WÜK) zu behandeln. Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, genießen nach den Regelungen der Art. 1 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen. Somit gilt für die Honorarkonsuln lediglich die sogenannte Amtshandlungsimmunität nach Art. 71 Abs. 1 WÜK, denn die überwiegende Mehrheit der in Deutschland zugelassenen Honorarkonsuln sind deutsche Staatsangehörige oder dort ständig ansässig. In Deutschland gilt die Vorschrift über § 19 GVG. Diese sogenannte Amtshandlungsimmunität ist enger als die den Berufskonsularbeamten zustehende Amtsimmunität. Da Honorarkonsulinnen und -konsuln häufig Angehörige des Empfangsstaats sind und sie ihr Amt lediglich als Nebentätigkeit ausüben, bleibt der für sie vorgesehene Privilegienrahmen hinter dem der Berufskonsularbeamten zurück (BT-Drucks 20/4411 S. 7).
b) Die Generalstaatsanwaltschaft München führt in diesem Zusammenhang aus:
"Soweit die Rechtsbeschwerde die beschriebene Unterscheidung in Zweifel zieht, entfernt sie sich von dem Wortlaut des Übereinkommens, das in der u.a. maßgeblichen englischen und französischen Fassung zwischen der Immunität “in respect of acts performed in the exercise of consular functions‘ bzw. “pour les actes accomplis dans l'exercice des fonctions consulaires‘ (Art. 43 Abs. 1 WÜK) und der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und persönlicher Unverletzlichkeit “in respect of official acts performed in the exercise of their functions‘ bzw. “pour les actes officiels accomplis dans l'exercice des leurs fonctions‘ (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK) unterscheidet, sowie in systematischer Hinsicht von dem “Konzept abgestufter Immunitäten‘, das dem gesamten WÜK zugrunde liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 WÜK). Der Begriff der “Amtshandlung‘ ist nach seinem maßgeblichen Wortsinn enger als “Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen werden‘, wobei es nicht auf die deutsche Übersetzung, sondern auf den verbindlichen fremdsprachigen Wortlaut ankommt (Art. 79 WÜK), der in Art. 71 Abs. 1 WÜK den Zusatz “official‘ bzw. “officiel‘ enthält. Hinzu kommt, dass Art. 71 Abs. 1 WÜK, anders als Art. 58 Abs. 2 WÜK, vorbehaltlos nur auf die Benachrichtigungspflichten im Fall der Festnahme oder Strafverfolgung aus Art. 42 WÜK und die Beschränkung der Zeugnispflicht in Art. 44 Abs. 3 WÜK verweist (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 a.E., Abs. 1 Satz 2 WÜK), nicht aber auf Art. 43 Abs. 1 WÜK, sodass auch die Regelungstechnik der Norm dafür spricht, dass dauerhaft gebietsansässigen Konsularbeamten gerade keine Immunität in demselben Umfang wie Konsularbeamten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 WÜK zugebilligt werden soll."
Dem tritt der Senat bei.
c) Die Amtshandlungsimmunität umfasst nur die unmittelbare, echte Amtshandlung in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und nicht etwa auch Vorgänge, die damit nur in einem engen funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.6.2013 – 1 SsBs 15/13; BeckOK GVG/Valerius § 19 Rn 9). Eine Dienstfahrt zum Ort der Amtshandlung ist daher von der Amtshandlungsimmunität nicht erfasst (KK-StPO/Barthe/Gericke GVG § 18 Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland Teil 1. B. 2.13.2; Kreicker in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 136. Lieferung 6/2024, Ziff. 8.3), ebenso wenig Fahrten zum täglichen Dienst, nach Hause oder der Weg von der eigenen Wohnung zu einem offiziellen Empfang. Dies wird...