I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 30 % und abzüglich der unstreitig vorgerichtlich geleisteten Zahlung gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Fahrzeugschadens in Höhe von noch 9.805,99 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB zu. Im Einzelnen:
1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht in Betracht, da der beteiligte Bagger der Beklagten zu 1.) gemäß § 8 Nr. 1 StVG privilegiert ist. Damit kann entgegen dem Vortrag der Klägerin auch § 17 Abs. 3 StVG nicht zur Anwendung kommen, abgesehen davon, dass angesichts des Fahrverhaltens des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs aus den nachfolgenden Gründen nicht von einer Unabwendbarkeit ausgegangen werden kann.
2. Der Beklagte zu 2.) haftet der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
a) Nunmehr unstreitig ist durch die Beschädigung des streitgegenständlichen Anhängers eine Rechtsgutverletzung an dem Eigentum der Klägerin eingetreten. Die Rechtswidrigkeit wird dadurch indiziert.
b) Der Beklagte zu 2.) hat diese Rechtsgutverletzung jedenfalls fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB, herbeigeführt, indem er den von ihm geführten Bagger der Beklagten zu 1.) nach dem Anhalten aus einer Kurvenfahrt heraus unmittelbar zurücksetzte. Insoweit liegt unabhängig davon, ob der Unfall nach dem Vortrag der Beklagten – entsprechend den nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts – auf dem Betriebsgelände stattgefunden hat und dort die StVO aufgrund der entsprechenden Beschilderung der Beklagten oder jedenfalls sinngemäß im Rahmen von § 276 Abs. 2 BGB mittelbar zur Anwendung kommen kann oder der Unfall nach dem Vortrag der Klägerin außerhalb des Betriebsgeländes stattgefunden hat und die StVO unmittelbar zur Anwendung kommt, ein Verstoß gegen die Kardinalpflicht des § 9 Abs. 5 StVO vor (vgl. zur spezifischen Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots etwa BGH, Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn 25, 30; BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn 11 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 9.2.2023 – I-7 U 3/23, BeckRS 2023, 7637 = juris Rn 9).
Die gleichzeitige, nicht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO entsprechende Anordnung eines generellen Vorrangrechts von Betriebsfahrzeugen – zumal noch widersprüchlich beschildert, da es einmal nur für Schienenfahrzeuge angeordnet worden ist – hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass diesbezüglich die genannte Pflicht zum Gefährdungsausschluss beim Rückwärtsfahren zurücktritt, da auf dem offen zugänglichen Gelände in keiner Weise sichergestellt war, dass andere Nutzer des Betriebsgeländes (z.B. Arbeiter, Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer) von den von den Betriebsfahrzeugen ausgehenden Gefahren ausgeschlossen waren.
Der Beklagte zu 2.) war deshalb verpflichtet, sein beabsichtigtes Rangiermanöver nach dem mangels hinreichenden Raums missglückten Abbiegevorgang erst nach ausreichender Umschau, erforderlichenfalls Einweisung einzuleiten. Der Beklagte zu 2.) als Führer des nach eigenem Vortrag massiven, schweren und unübersichtlichen Baggers, der nur über eine den direkt rückwärtigen Bereich erfassende Kamera sowie einen linksseitigen Außenspiegel verfügte, konnte sich, da er nicht im Bereich einer gesicherten Arbeitsstelle, sondern gerade im freigegebenen Zufahrtsverkehr unterwegs war, nicht darauf verlassen, dass der Bereich hinter ihm zu jeder Zeit frei sein würde. Dies gilt umso mehr, wenn er, wie vorgetragen, die Fahrspur hinter ihm nicht einsehen konnte.
Hinzu kommt, was der Senat nach eigener Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Videosequenz des Unfallhergangs erkennen kann, dass zwischen dem Anhalten des Baggers und dessen Zurückfedern nach dem bremsbedingten Eintauchen und dem Beginn des Zurücksetzens lediglich zwei Sekunden liegen. Insoweit ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass und welche Vorsichtsmaßnahmen der Beklagte zu 2.) vor dem Zurücksetzen getroffen hat. Dass umgekehrt bereits diese kurze Zeitspanne ausgereicht hat, um die sich dann realisierende Gefahr zu begründen, zeigt sich in der nahezu sofortigen Annäherung des Lkw der Klägerin.
3. Die Haftung des Beklagten zu 2.) begründet einen gleichgerichteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) aus § 831 BGB. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was die Beklagte zu 1.) in dieser Hinsicht entlasten könnte.
4. Die Beklagten haften der Klägerin gesamtschuldnerisch auf noch 9.805,99 EUR.
a) Die Klägerin muss sich auf ihren Anspruch einen Mitverschuldensanteil von 30 % anrechnen lassen, § 254 Abs. 1 BGB.
Im Falle eines festgestellten Mitverschuldens ist die Abwägung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich a...