“ … II. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geboten war, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Betroffene hat die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich erhoben. Diese Rüge ist auch in zulässiger Form erhoben worden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wie eine Verfahrensrüge, also gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu begründen. Es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rn 21). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags.
Durch die Ablehnung des Beweisantrages der Betroffenen hat das AG deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, dass Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt, vom Gericht berücksichtigt werden müssen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786 m.w.N.). Die Ablehnung eines Beweisantrages ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt deshalb das rechtliche Gehör (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; Beschl. des 4. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 10.3.1999 – 4 Ss OWi 634/99; Beschlüsse des Senats vom 23.8.2005, 2 Ss OWi 608/05 und vom 3.2.2006 2 Ss OWi 57/06, jeweils m.w.N.).
Das Grundrecht der Betroffenen auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG ist hier verletzt, da die Zurückweisung des Beweisantrags der Betroffenen rechtsfehlerhaft erfolgt ist und dazu geführt hat, dass ein verfahrensrelevanter Beweisantrag und das diesem zugrunde liegende Vorbringen der Betroffenen unberücksichtigt geblieben sind.
Der Amtsrichter hat vorliegend die Ablehnung des Beweisantrages ersichtlich auf § 77 Abs. 2 Ziffer 2 OWiG gestützt. Denn der im Anschluss an den Beweisantrag verkündete Gerichtsbeschluss vom 21.6.2007 wird damit begründet, dass eine Vernehmung der Zeugen zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Diese Begründung ergibt nur einen Sinn, wenn das AG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Ziffer 2 OWiG ausgegangen ist.
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme als geklärt ansieht und nach seiner freien Würdigung das Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sind, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass es der Betroffenen möglich und auch zumutbar gewesen wäre, die beiden von ihr in der Hauptverhandlung benannten Zeuginnen früher zu benennen. Sie waren ihr als Beifahrerinnen bekannt. Zudem war auf Grund des Verfahrensverlaufs erkennbar, dass es vermutlich auf die Angaben dieser Zeuginnen ankommen würde.
Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt aber außerdem voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste. Darunter ist nur die Aussetzung nach § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss, nicht auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung i.S.v. § 229 StPO gemeint (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 77 Rn 12; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rn 20; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn 364; OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2002 – 3 Ss OWi 159/02, www.burhoff.de). Der Richter muss sich deshalb vor der auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrages Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Das wurde schon für die Rechtslage vor der Neufassung des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vertreten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) und das gilt, nachdem die normale Unterbrechungsfrist auf bis zu drei Wochen verlängert worden ist, erst recht. Ohne eine solche Prüfung, die sich vorliegend weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen ergibt, durfte daher der Beweisantrag der Betroffenen nicht gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen werden. Die Erforderlichkeit einer Vertagung der Hauptverhandlung liegt im vorliegenden Fall auch nicht auf der Hand. Vielmehr ist angesichts dessen, dass die Betroffene in ihrem Beweisantrag die Namen und Anschriften beider Zeuginnen angegeben hat und beide Zeuginnen am Gerichtsort wohnhaft sind, davon auszugehen, dass die beantragte Beweiserhebung binnen drei Wochen und damit innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO hätte durchgeführt werden können. … .“